BILDUNGSURLAUB

Fünf Tage pro Jahr sind die Regel

In vielen Bundesländern gibt es einen Anspruch auf Bildungsurlaub, doch dieser wird kaum wahrgenommen.Eine einheitliche gesetzliche Regelung gibt es nicht. In 12 der 16 Bundesländern können sich Arbeitnehmer auf gesetzliche Bestimmungen berufen, um sich unter Fortsetzung der Bezüge für eine Weiterbildung von der Arbeit befreien zu lassen. Ausnahmen sind: Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen und Thüringen. In der Regel gehen die Landesgesetze von einer bezahlten Freistellung von fünf Arbeitstagen pro Jahr aus bzw. von zehn Tagen in zwei Jahren. Damit eine Bildungsveranstaltung anerkannt wird, müssen sich die Weiterbildungsangebote an den gesetzlichen Regelungen orientieren. Der Freistellungsanspruch ist weitestgehend auf Themen der politischen und beruflichen Bildung beschränkt. Wenn ein Arbeitgeber den inhaltlich stimmigen Antrag auf Bildungsurlaub ablehnt, dafür aber keine betrieblichen Gründe angeben kann, ist der Arbeitnehmer bei Einhaltung der Erklärungsfrist berechtigt, dennoch an der Weiterbildung teilzunehmen.

www.bildungsurlaub.de


International

Grenzenlos weiterbilden

Die "Internationale Weiterbildung und Entwicklung gGmbH" gibt die jährlich aktualisierte Broschüre "Weiterbildung ohne Grenzen" heraus. Sie enthält rund 160 Angebote zur beruflichen Auslandsqualifizierung von über 70 Organisationen. Die Publikation richtet sich an Berufstätige aus dem akademischen und nichtakademischen Bereich, an Auszubildende und Studenten. Sie kann bestellt werden unter:

www.inwent.org/infostellen/ibs/04201/index.de.shtml