LOHNSTEUERTIPP

Altersgrenze für Kindergeld

Seit 2007 wurde die Altersgrenze für das Kindergeld schrittweise von 27 auf 25 Jahre mit folgenden Übergangsregelungen gesenkt: Für Kinder der Jahrgänge bis 1981 kann bis zu ihrem 27. Lebensjahr Kindergeld gezahlt werden. Für ein Kind des Jahrgangs 1982 kann es bis zum 26. Lebensjahr, für ein Kind der Jahrgänge ab 1983 kann es bis zum 25. Lebensjahr Kindergeld geben. Da die Ausbildung der Kinder oft mit dem 25. Lebensjahr noch nicht abgeschlossen ist, können die Eltern, wenn die Kinder keine oder nur geringe Einkünfte haben, ihre Kinder steuerlich mit einem Höchstbetrag von 7680 Euro unterstützen. Eigene Einkünfte und Bezüge über 624 Euro monatlich kürzen den Höchstbetrag. Ausbildungsbeihilfen aus öffentlichen Mitteln müssen voll auf den Höchstbetrag angerechnet werden, soweit es sich um Zuschüsse (BaföG-Zuschuss, nicht das BaföG-Darlehen) handelt. Da der Unterstützungszeitraum mit dem Geburtstag des Kindes endet, werden der Höchstbetrag und der Anrechnungsfreibetrag zeitanteilig aufs Jahr berechnet. Daher empfehlen sich für die Eltern monatliche Zahlungen.HEINZ FRÖHLKE

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URTEILE

Schwärzen erlaubt

Für ihren Antrag auf Arbeitslosengeld II müssen die Antragsteller auch ihre Kontoauszüge vorlegen. Das entschied jetzt das Bundessozialgericht (BSG). Allerdings schränkten die Richter die Auskunftspflicht ein: So dürfen die Antragsteller private Überweisungsvermerke auf der Ausgabenseite schwärzen, aus denen eine politische, religiöse, philosophische, ethnische oder auch sexuelle Präferenz geschlossen werden könnte. Dazu gehören auch Mitgliedsbeiträge für die Gewerkschaft. Im vorliegenden Fall gegen die ARGE München hatte ein Arbeitsuchender geklagt, der von den Juristen des "Gewerkschaftlichen Centrums für Revision und Europäisches Recht" der DGB Rechtsschutz GmbH vertreten wurde. Das BSG bestätigte mit seinem Urteil die gängige Praxis der meisten Arbeitsbehörden.AZ B 14 AS 45/07 R

Eigenheimzulage rechtens

Arbeitslosen dürfen Hartz-IV-Leistungen nicht verweigert werden, nur weil sie eine Eigenheimzulage bekommen. Damit gab das Bundessozialgericht einem Mann aus Nordrhein-Westfalen Recht, der die 5112 Euro Eigenheimzulage in zwei Jahren zur Fertigstellung seines Hauses genutzt hatte. Deshalb müsste der staatliche Zuschuss als "zweckbestimmte Leistung" gelten.Az b 4 as 19/07 R