Gutes Beispiel Großbritannien

VERBRAUCHERSCHUTZ | Die Finanzaufsicht in Deutschland hinkt beim Verbraucherschutz anderen europäischen Ländern hinterher. Zu diesem Ergebnis ist ein vom Verbraucherzentralen Bundesverband in Auftrag gegebenes Gutachten gekommen, das Mitte Oktober vorgestellt wurde. Demnach ist der Verbraucherschutz in die Aufgaben und Ziele der deutschen Finanzaufsicht so gut wie gar nicht einbezogen. Dies stehe im Widerspruch, so das Gutachten, zur europäischen Gesetzgebung, die einen besseren Schutz der Verbraucher vor Tricks der Banken und Versicherungen fordert. Als gutes Beispiel wird diesbezüglich Großbritannien genannt. Dort gebe es einen Fonds, der Verbraucher bei Zahlungsunfähigkeit eines Finanzdienstleisters entschädige. Außerdem habe der Fonds ein Ombudsmann-System etabliert, das Verbrauchern in Streitfragen mit ihren Banken oder Versicherungen zur Seite steht. Eine bessere Finanzaufsicht würde, so heißt es in dem Gutachten, positive Effekte für die Verbraucher, aber auch für die Stabilität der Finanzmärkte haben.


Negative Presse nicht verpflichtend

Ein Anlageberater muss dem Anleger nicht über negative Presse der empfohlenen Anlageform berichten, dies entschied der Bundesgerichtshof BGH. Ein Anlageberater hatte einem Ehepaar einen geschlossenen Immobilienfonds empfohlen. Der Fonds erfüllte die Erwartungen der Anleger nicht. Der Ehemann ist zwischenzeitlich verstorben, so dass die Ehefrau gegen den Anlageberater klagte. Ihrer Meinung nach hätte der Anlageberater über eine negative Berichterstattung in der Presse berichten müssen. Dies sieht der BGH anders. Der Verkaufsprospekt hatte auf die mit der Anlage verbundenen Risiken detailliert hingewiesen. Weiterhin war der Zeitungsartikel älteren Datums und nach Ansicht des BGH ohne nennenswerten eigenständigen Informationscharakter. AZ III ZR 302/07


Haftung bei Täuschung

Täuscht eine Vertriebsgesellschaft einen Anleger durch erkennbar unrichtige Angaben und arbeitet die Kredit gebende Bausparkasse beziehungsweise Bank mit dieser Gesellschaft zusammen, ist sie dem Anleger gegenüber schadenersatzpflichtig, urteilte in einem Fall das Oberlandesgericht Karlsruhe. Ein externer Anlageberater hatte einem Anleger als Kapitalanlage eine Immobilie empfohlen, die über einen Kredit finanziert wurde. Die Rückzahlung des Kredites sollte aus Mieteinnahmen des Mietpools erfolgen. Es war aber offensichtlich, dass die prognostizierten Mietauszahlungen überhaupt nicht erreicht würden. Dies war auch der finanzierenden Bank bekannt. Diese hatte mit dem täuschenden Vermittler in so genannter "institutionalisierter Art und Weise" zusammengearbeitet. Sie ist daher dem Kunden gegenüber schadenersatzpflichtig. AZ 17 U 197/08