Ein häusliches Arbeitszimmer ist auch bei einer Fortbildung absetzbar. Die Absetzbarkeit der Aufwendungen für das Arbeitszimmer zu Hause wurde neu geregelt. Liegt der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit dort, sind sämtliche Kosten anteilig steuerlich absetzbar. Das betrifft viele Freiberufler/innen und Lehrer. Zu den absetzbaren Kosten zählen insbesondere die Miete und die Energiekosten.

Nutzt ein Steuerpflichtiger sein Arbeitszimmer beruflich und steht ihm bei seinem Arbeitgeber kein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung, können Aufwendungen bis zu 1250 Euro abgesetzt werden. Das gilt auch für Steuerpflichtige, die in der Aus- oder Fortbildung sind, ein Fernstudium oder eine andere Weiterbildungsmaßnahme absolvieren.

Auch wenn die berufliche Fort- oder Ausbildung die volle Arbeitszeit in Anspruch nimmt, ist eine Bildungsmaßnahme vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt. Das hat zur Folge, dass die Fahrtkosten nicht mehr nur mit der Entfernungspauschale, sondern in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

Hilfe bekommen interessierte Mitglieder beim ver.di-Lohnsteuerservice in den Bezirken und online im Mitgliedernetz. Edmund Lennartz