Edmund Lennartz von der Zentralen Arbeitsgruppe ver.di-Lohnsteuerservice gibt Auskunft

ver.di PUBLIK | Welche Frist muss ich bei meiner Einkommenssteuererklärung beachten?

Edmund Lennartz | Wer sie selbst macht, hat nur noch bis zum 31. Mai Zeit. Zum Einreichen ist jeder auch in den Folgejahren verpflichtet, der zur Einkommenssteuer veranlagt wurde. Wer Lohnersatzerleistungen wie Krankengeld oder Elterngeld bekommen hat, muss die Erklärung ebenfalls abgeben. Ein Arbeitnehmer, auf den das alles nicht zutrifft, muss nicht, kann aber mittlerweile noch vier Jahre rückwirkend abgeben. Und es lohnt sich!

ver.di PUBLIK | Was hat sich seit dem Vorjahr geändert?

Lennartz | Zum 1. Januar 2011 wurde der Arbeitnehmerpauschbetrag von 920 auf 1000 Euro jährlich angehoben. Die Absetzbarkeit von haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen hat sich verbessert. Dazu gehören auch das Anlegen eines Gartens oder die Reparatur der Waschmaschine. Von den Kosten für die reine Arbeitsleistung, also nicht für das Material, können 20 Prozent geltend gemacht werden, bis zu einer Höhe von 6000 Euro im Jahr. Die 20 Prozent werden direkt von der Einkommenssteuer abgezogen.

ver.di PUBLIK | Was kann ich noch angeben?

Lennartz | Es ist wichtig, Kostenbelege für Arbeitsmittel, Fortbildung und zum Beispiel Berufsbekleidung bei den Werbungskosten zu sammeln, da die Finanzämter vermehrt den bisher pauschal anerkannten Betrag von 110 Euro jährlich streichen.

ver.di PUBLIK | Gibt es neue Gerichtsentscheidungen?

Lennartz | Ja, eine sehr positive: Bei der Entfernungspauschale darf jetzt auch der offensichtlich verkehrsgünstigere Weg angegeben werden. Davon sind alle betroffen, die einen Umweg fahren, weil sie sonst ständig im Stau stehen würden. Das gilt auch rückwirkend für alle noch offenen Steuerfälle.

ver.di PUBLIK | Wie steht es mit dem Arbeitsort?

Lennartz | Für das Finanzamt gibt es jetzt nur noch eine regelmäßige Arbeitsstätte, auch wenn ich zum Beispiel regelmäßig zweimal in der Woche zu einem Kunden fahre. Diese Fahrten sind jetzt Auswärtstätigkeiten, es können pauschal 30 Cent pro Kilometer oder die tatsächlichen Kosten angegeben werden.

ver.di PUBLIK | Was hat sich bei einer Auswärtstätigkeit noch getan?

Lennartz | Bisher musste bei vielen Außendienstmitarbeitern die achtstündige Abwesenheit von der Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte nachgewiesen werden. Wir haben Tarifverträge, nach denen der Arbeitgeber ab sechs Stunden einen Verpflegungsmehraufwand von sechs Euro zahlt, der bisher versteuert werden musste. Jetzt wird die Zeit ab der Abwesenheit von zuhause berechnet, nicht zusätzlich ab der Arbeitsstätte. Damit erreichen viele die Acht-Stunden-Grenze, und das Geld bleibt so steuerfrei.

ver.di PUBLIK | Welche Vorteile haben Studierende?

Lennartz | Kosten im Zusammenhang mit dem Erststudium oder der Erstausbildung können nach Auffassung des Bundesfinanzhofes jetzt als Werbungskosten abgesetzt werden, zum Beispiel für die doppelte Haushaltsführung. Wer keine Steuern zahlt, bekommt einen Verlustzuweisungsbescheid. Verdient er in den kommenden Jahren Geld, kann er diesen Bescheid vorlegen - und zahlt dann weniger Steuern. Diese Entscheidung wurde vom Gesetzgeber bisher zwar nicht akzeptiert, doch da laufen neue Gerichtsverfahren. Deshalb sollte man alle Kosten trotzdem angeben, dann gegen den ablehnenden Bescheid vom Finanzamt Einspruch einlegen und das neue Urteil abwarten.

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Interview: Silke Leuckfeld