Ausgabe 03/2015
Sterben 2.0
Sterben ist auch nicht mehr das, was es mal war. Das klingt sarkastisch, ist aber so. Denn wer denkt schon daran, seinen digitalen Nachlass zu regeln? Die Spuren also, die jede/r von uns im Netz hinterlässt und die uns überdauern. Ob E-Mail-Account, eBay-Konto, Facebook, Twitter oder auch Online-Verträge mit Mobilfunkanbietern und Co.: Für all das legen wir persönliche Kennwörter an. Teilweise haben die einzelnen Dienste Zugriff auf unsere Konten, aber nur der jeweilige Nutzer hat eine Übersicht über all seine Online-Dienste und die entsprechenden Zugangsdaten. Völlig normal.
Doch was passiert, wenn dieser Nutzer, dieser Mensch nicht mehr lebt? Dann haben die Erben häufig erhebliche Probleme, den digitalen Nachlass zu verwalten. Angefangen damit, dass es keinen generellen rechtlichen Anspruch auf die Einsicht in die E-Mail-Konten des Verstorbenen gibt. Dieser Zugriff ist vom jeweiligen Anbieter abhängig. Und ohne Sterbeurkunde und oft auch den Erbschein geht meist gar nichts. Bei Profilen in sozialen Netzwerken wie Facebook geht es um die Persönlichkeitsrechte des Verstorbenen. Wie kann man solchen Problemen vorbeugen? Der Verbraucherzentrale Bundesverband empfiehlt, noch zu Lebzeiten testamentarisch zu bestimmen, welche Personen nach dem eigenen Ableben Zugriff auf welche Accounts erhalten dürfen. Zudem ist eine genaue Auflistung der Online-Konten für die Erben hilfreich.
Die Passwörter zu diesen Konten können in einem sogenannten Passwortmanager verwaltet werden. Dank eines solchen Passwortmanagers, der auf einen USB-Stick gespeichert werden und im Safe abgelegt werden kann, muss nur noch ein einziges Super-Passwort an die Erben weitergegeben werden. Von professionellen Firmen zur digitalen Nachlassverwaltung rät der Bundesverband hingegen ab, da man diesen Firmen all seine Passwörter zur Verfügung stellt. Die Missbrauchsgefahr liegt da einfach auf der Hand. Maren Skambraks
Weitere Informationen finden sich hier:
Stiftung Warentest:www.test.de/Digitaler-Nachlass-So-koennen-Erben-Onlinekonten-aufloesen-4817679-0/
Verbraucherzentrale Bundesverband: www.machts-gut.de