Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat Mitte Dezember entschieden, dass die Regelung zur besseren Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten verfassungsgemäß ist. Mütter, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, bekommen bei ihrer Rente pro Kind zwei Jahre für die Kinderziehung angerechnet. Eingeführt wurde das zusätzliche Jahr mit der sogenannten Mütterrente im Juli 2014. Bei Frauen, deren Kinder später geboren wurden, werden hingegen schon seit Längerem drei Jahre berücksichtigt.

Eine 1947 geborene Rentnerin, die vier Kinder großgezogen hat, hatte dagegen mit dem Ziel der Gleichstellung geklagt. Das LSG hat jetzt die Berufung zurückgewiesen. Die Richter stellten, so heißt es in der Pressemitteilung der DGB-Rechtsschutz GmbH, "auf den Spielraum des Gesetzgebers zur Ausgestaltung des sozialen Ausgleichs für Kindererziehung ab". Er habe die bis dahin bestehende Ungleichbehandlung vermindert und damit den Forderungen des Bundesverfassungsgerichts, die Benachteiligung von Familien zu reduzieren, entsprochen. Diese ergeben sich unter anderem aus einer Entscheidung aus dem Jahr 2007. (Aktenzeichen 1 BvR 858/03)

Auch wenn es nur ein zweitinstanzliches Urteil ist, sieht die DGB-Rechtsschutz GmbH diese Entscheidung als grundsätzlich an, auch wenn die Entscheidungsgründe noch nicht schriftlich vorliegen. Das LSG hat eine Revision zum Bundessozialgericht nicht zugelassen, weil die Rechtslage durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt sei. Dieses habe inzwischen mehrfach auf den nicht unerheblichen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers hingewiesen.

"Mit der Entscheidung war deshalb zu rechnen, ob man diese im Ergebnis gutheißt oder nicht. Einige Jahre bleiben dem Gesetzgeber noch, eine weitere Stufe bei der Anpassung zu verwirklichen, so dass es auch noch Mütter oder Väter gibt, die davon profitieren könnten", heißt es in der Pressemitteilung. hla

Aktenzeichen L 21 R 374/14