Ausgabe 05/2017
Sonntagsschutz erneut gestärkt
Sechs Tage in der Woche reichen zum Einkaufen
Von Marion Lühring & Henrik Müller
Am Sonntag ist Ruhe von der Arbeit. Wichtige Ausnahmen sind im Arbeitszeitgesetz in Paragraf 10 geregelt, beispielsweise für Rettungsdienste, Feuerwehr, Polizei, Rundfunk, Verkehrsbetriebe, Messen und Kunstschaffende. Schnäppchenjagd am Sonntag ist dagegen nicht wichtig. Die wertvolle Sonntagsruhe ist sogar verfassungsrechtlich festgeschrieben: "Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt", heißt es im Grundgesetz. Demzufolge legt der Paragraf 9 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) fest: "Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden."
ver.di klagt, Amazon verliert
Wie das Verwaltungsgericht Kassel jetzt geklärt hat, gilt das auch für den Versandhändler Amazon, und zwar auch für dessen Logistikzentren im nordhessischen Bad Hersfeld und für die beiden letzten Adventssonntage vor Weihnachten. Genehmigung von Ausnahmen unterliegen strengen Richtlinien. Und diese Richtlinien waren laut Verwaltungsgericht nicht erfüllt, als Amazon 2014 beantragt hatte, bis zu 900 Beschäftigte der beiden Betriebe in Bad Hersfeld an den Adventssonntagen des 14. und 21. Dezember arbeiten zu lassen.
Der Regierungspräsident in Kassel hatte zugestimmt, doch ver.di klagte dagegen und hatte Erfolg - wenn auch erst zweieinhalb Jahre später. Das Gericht kam zu dem Urteil, dass die damals erteilte Bewilligung der Sonntagsarbeit durch den Regierungspräsidenten rechtswidrig war (AZ 3 K 2203/14.KS).
Die sich aus dem Arbeitszeitgesetz ergebenden Ausnahmemöglichkeiten, nach denen Arbeitnehmer an bis zu fünf Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden dürfen, seien nur dann anwendbar, wenn dadurch ein unverhältnismäßiger Schaden abgewendet werden könne. Bei Amazon sei jedoch nicht dargelegt worden, welcher Schaden überhaupt zu erwarten gewesen sei. Und ob Amazon gegenüber Lieferanten oder Kunden hafte, weil Waren nicht rechtzeitig angenommen oder geliefert wurden, das rechtfertige ebenfalls keine Sonntagsarbeit, argumentierte das Gericht. Auch der Wunsch nach Umsatzsteigerungen oder der mögliche Verlust enttäuschter Kunden seien kein Grund für Ausnahmen von der Sonntagsruhe. Das müsse der Versandhändler in seinem Geschäftsmodell berücksichtigen und deshalb anders planen.
Geschäftsmodell kein ausreichender Grund
"Es ist ein sehr wichtiges Signal, dass auch das Geschäftsmodell von Amazon mit sehr kurzen Lieferzusagen es nicht rechtfertigt, eine Ausnahme vom Sonntagsschutz zu gewähren", sagte Bernhard Schiedering, Landesfachbereichsleiter Handel in Hessen. Das Urteil ergänze zudem wichtige Entscheidungen zum Verbot der Sonntagsarbeit in Callcentern und zu verkaufsoffenen Sonntagen.
Auch die Stadt Worms muss sich an die Sonntagsruhe halten. Dort hatte einen Monat zuvor das Bundesverwaltungs- gericht eine Rechtsverordnung der Stadt für rechtswidrig erklärt. Darin war vor-gesehen, dass am 29. Dezember 2013, ebenfalls ein Sonntag, sämtliche Verkaufsstellen im Gemeindegebiet von 13 bis 18 Uhr geöffnet sein durften. Die Leipziger Richter/innen erklärten mit Urteil vom 17. Mai 2017, ein verkaufsoffener Sonntag müsse stets durch einen Sachgrund gerechtfertigt sein (AZ BVerwG 8 CN 1/16). Das Umsatzinteresse der Handelsbetriebe und das Shoppinginteresse der Kundschaft reichen als Gründe da nicht aus.
"Das ist ein guter Tag für den Sonntagsschutz", sagte ver.di-Bundesvorstandsmitglied Stefanie Nutzenberger zu dem Urteil. Die Missachtung der Gesetze und der Rechtssprechung müsse ein Ende haben.
Ausnahmen nur im Gemeinwohlinteresse
In dem Verfahren war es auch um die Frage gegangen, ob das Ladenöffnungsgesetz von Rheinland-Pfalz teilweise verfassungswidrig ist, weil darin kein Anlassbezug für zusätzliche Sonntagsöffnungen geregelt ist. Hier stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass Ausnahmen vom Sonntagsschutz nach der Verfassung von Rheinland-Pfalz nur im Gemeinwohlinteresse zulässig sind und somit ebenfalls eines Sachgrundes bedürfen.