Zahlreiche ver.di-Mitglieder haben im Jahr 2015 die Interessen der Beschäftigten in Aufsichtsräten vertreten. Sie hatten sich vor der Kandidatur verpflichtet, einen Teil ihrer Aufsichtsratsvergütungen abzuführen. Die Namen derjenigen, die dieser Verpflichtung nachgekommen sind und der Veröffentlichung zugestimmt haben, werden jetzt auf www.verdi.de/wegweiser/mitbestimmung veröffentlicht.

  • Die Pflicht zur Abführung eines Teils der Vergütung trifft kraft Satzung alle ver.di-Mitglieder, die ein Aufsichtsratsmandat oder ein vergleichbares Mandat wahrnehmen. Näheres ist durch Beschlüsse des DGB sowie des ver.di-Gewerkschaftsrats geregelt. Der abzuführende Betrag wird zu 80 Prozent an die Hans-Böckler-Stiftung und zu 20 Prozent an die ver.di-GewerkschaftsPolitische Bildung gGmbH abgeführt.
  • Der ver.di-Gewerkschaftsrat hat darüber hinaus festgelegt, dass ver.di bei der Wahlwerbung herausstellt, dass die von ihr nominierten Kandidat/innen den größten Teil ihrer Aufsichtsratsbezüge an gemeinnützige Einrichtungen abführen.
  • Im Jahre 2015 gab es in den von ver.di erfassten und überprüften Aufsichts- und Verwaltungsräten insgesamt 2.454 ver.di-Mitglieder mit Mandaten in einem oder mehreren Gremien. Von diesen Mitgliedern haben sich nach den bei der ver.di-Bundesverwaltung vorliegenden Informationen 2.069 Mitglieder entsprechend der Richtlinie verhalten. 385 Mitglieder haben gegen die Abführungsverpflichtung verstoßen, indem sie gar nichts oder zu geringe Beträge abgeführt haben. Somit haben sich 84,3 Prozent der Mitglieder entsprechend der ver.di-Richtlinie verhalten. Gegenüber 2014 bedeutet dies einen Rückgang um 1,1 Prozentpunkte.
  • In der Tabelle sind alle Mitglieder aufgeführt, die 2015 ihre Abführungsverpflichtung erfüllt und einer Veröffent- lichung ihrer Daten zugestimmt haben. Insgesamt haben 1.304 Mitglieder ihr schriftliches Einverständnis mit der datenschutzrechtlich relevanten Veröffentlichung erklärt. Kein Einverständnis liegt uns von 765 Mitgliedern vor, deren Namen wir damit auch nicht veröffentlichen dürfen. Sollte ein ver.di-Mitglied, das einem Aufsichtsrat angehört, nicht in dieser Tabelle aufgeführt sein, bedeutet das also nicht zwangsläufig, dass es sich nicht an die ver.di-Richtlinie gehalten hat. Alle Angaben beziehen sich auf das Jahr 2015. Daher können sich zwischenzeitlich Unternehmensbezeichnungen und die Zugehörigkeiten zu Aufsichtsräten geändert haben. Erfasst und in die Liste aufgenommen wurde auch eine größere Anzahl von Mandaten in Aufsichts- oder Verwaltungsräten, die nicht auf Grundlage des Mitbestimmungsgesetzes wahrgenommen werden (zum Beispiel öffentlich-rechtliche Versicherungen, Sparkassen, Aufsichtsräte nach dem Drittelbeteiligungsgesetz).
  • Wer seiner Abführungspflicht nicht nachkommt, wird von ver.di nicht mehr für eine Wahl von Arbeitnehmervertreter/innen in einen Aufsichtsrat nominiert. Außerdem dürfen diese Mitglieder nach der ver.di-Satzung nicht in gewerkschaftliche Ämter gewählt werden.
  • Diese Veröffentlichung wurde mit größter Sorgfalt vom Bereich Mitbestimmung erstellt und geprüft. Fehler können dennoch nicht ausgeschlossen werden.

Diejenigen Mitglieder, die sich korrekt verhalten haben, sich aber in dieser Liste nicht finden, wenden sich bitte an:

ver.di-Bundesverwaltung, Ressort 6, Bereich Mitbestimmung, Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin