ver.di-Mitglieder, die ein Aufsichtsratsmandat oder ein vergleichbares Mandat wahrnehmen, sind nach der Satzung von ver.di zur Abführung eines Teils der Vergütung verpflichtet. Näheres ist durch Beschlüsse des DGB sowie des ver.di-Gewerkschaftsrats geregelt. Nach der ver.di-Richtlinie zur Abführungsverpflichtung von Aufsichtsratsmitgliedern sind nach Abzug eines Selbstbehaltes 80 Prozent an die Hans-Böckler-Stiftung und 20 Prozent an die ver.di-GewerkschaftsPolitische Bildung gGmbH abzuführen.

Im Jahr 2020 gab es in den von uns erfassten und überprüften Aufsichts- und Verwaltungsräten insgesamt 2.366 ver.di-Mitglieder mit Mandaten in einem oder in mehreren Gremien. Von diesen Mitgliedern haben sich nach den bei der ver.di-Bundesverwaltung vorliegenden Informationen 1.881 Mitglieder entsprechend der Richtlinie verhalten. 485 Mitglieder haben gegen die Abführungsverpflichtung verstoßen, indem sie gar nichts oder zu geringe Beträge abgeführt haben. Somit haben sich 79,5 Prozent der Mitglieder entsprechend der ver.di-Richtlinie verhalten. Diese Quote entspricht der Anzahl des Vorjahres.

In der Tabelle sind alle Mitglieder aufgeführt, die 2020 ihre Abführungsverpflichtung erfüllt und einer Veröffentlichung ihrer Daten zugestimmt haben. Insgesamt haben 1.213 Mitglieder ihr schriftliches Einverständnis mit der datenschutzrechtlich relevanten Veröffentlichung erklärt. Kein Einverständnis liegt uns von 668 Mitgliedern vor, deren Namen wir daher auch nicht veröffentlichen. Sollte ein ver.di-Mitglied, das einem Aufsichtsrat angehört, nicht in dieser Tabelle aufgeführt sein, bedeutet das also nicht zwangsläufig, dass es sich nicht an die ver.di-Richtlinie gehalten hat.

Alle Angaben beziehen sich auf das Jahr 2020. Daher können sich zwischenzeitlich Unternehmensbezeichnungen und die Zugehörigkeiten zu Aufsichtsräten geändert haben. Erfasst und in die Liste aufgenommen wurde auch eine größere Anzahl von Mandaten in Aufsichts- oder Verwaltungsräten, die nicht auf Grundlage des Mitbestimmungsgesetzes wahrgenommen werden (zum Beispiel öffentlich-rechtliche Versicherungen, Sparkassen, Aufsichtsräte nach dem Drittelbeteiligungsgesetz).

Wer seiner Abführungspflicht nicht nachkommt, wird von ver.di nicht mehr für eine Wahl von Arbeitnehmervertreter*innen in einen Aufsichtsrat nominiert. Außerdem dürfen diese Mitglieder nach der ver.di-Satzung nicht in gewerkschaftliche Ämter gewählt werden.

Die Veröffentlichung wird mit größter Sorgfalt vom Bereich Mitbestimmung erstellt und geprüft. Fehler können dennoch nicht ausgeschlossen werden. Diejenigen Mitglieder, die sich korrekt verhalten und die Zustimmung zur Veröffentlichung erteilt haben, sich aber in dieser Liste nicht finden, wenden sich bitte an:

ver.di-Bundesverwaltung,
Ressort 6, Bereich Mitbestimmung,
Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin.

Veröffentlicht wird die Positivliste im Internet unter verdi.de/themen/mitbestimmung/aufsichtsrat