ALLES WAS (STREIK-)RECHT IST

In jeder Tarifrunde geht es auch immer um Verbesserungen für Auszubildende. Manchmal muss für die gestreikt werden. Aber dürft Ihr als Auszubildende überhaupt streiken? Und deswegen in der Berufsschule fehlen? Ganz klar: ja! Die sieben wichtigsten Fakten zum Streikrecht

1. Auszubildende dürfen generell nicht streiken! Falsch!In Deutschland ist das Streikrecht ein Grundrecht, das sich aus dem Grundgesetz ergibt. Damit steht es natürlich auch Auszubildenden zu. In der Praxis heißt das: Wenn es in der Tarifauseinandersetzung auch um Eure Ausbildungsbedingungen (wie etwa um Ausbildungszeiten, Ausbildungsvergütungen) oder um die Übernahme geht, dürft Ihr als Auszubildende auf jeden Fall streiken.

2. Auszubildende sind keine Beschäftigten und dürfen deshalb auch nicht streiken! Falsch!Auch Auszubildende sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sie werden im Gesetz als „zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte“ bezeichnet. Somit gilt das grundgesetzlich verankerte Streikrecht auch für Auszubildende.3. Auszubildende dürfen an Berufsschultagen nicht streiken! Falsch!Streik geht vor Berufsschule, denn das Streikrecht toppt das Ausbildungsrecht und damit die Berufsschulpflicht. Diese ist für die Dauer der Streikteilnahme somit ausgesetzt. Das Fehlen von Auszubildenden aufgrund ihrer Streikteilnahme gilt als entschuldigt, und auch das Ausbildungsziel ist dadurch keinesfalls gefährdet.Um unnötigen Ärger zu vermeiden: Sagt Eurer Berufsschule vorher Bescheid, dass Ihr wegen Eurer Teilnahme am Streik im entsprechenden Zeitraum nicht am Unterricht teilnehmen werdet.4. Auszubildende in der Pflege dürfen nicht streiken! Falsch!Das Grundrecht zu streiken gilt selbstverständlich auch für Auszubildende in Pflegeberufen. Um die Versorgung von Patientinnen und Patienten während eines Streiks zu gewährleisten, vereinbart ver.di mit der Arbeitgeberseite extra eine Notdienstbesetzung. Einseitige Notdienstanordnungen sind dagegen unzulässig und unwirksam. Auszubildende dürfen nicht zu Notdienstarbeiten herangezogen werden, denn das dient nicht dem Ausbildungszweck. Wenn Ihr unsicher seid oder unter Druck gesetzt werdet, fragt einfach die Streikleitung in Eurer Klinik!5. Auszubildende in Pflegeberufen können bei einer Streikteilnahme nicht zum Examen zugelassen werden! Falsch!Im Kranken- und Altenpflegegesetz gibt es Regelungen zu Fehlzeiten. Dies sind von Warnstreiks unberührt. Das bedeutet: Wenn Ihr streikt, dürfen Euch dafür keine Fehlzeiten angerechnet werden. Die Teilnahme am Streik ist die Ausübung eines höherrangigen Grundrechts, das Euch niemand verwehren darf! Darüber hinaus vereinbart ver.di ein Maßregelungsverbot bei allen Tarifverträgen, die unter möglicher Streikbeteiligung von Auszubildenden in der Pflege verhandelt werden. Das heißt also: Euch dürfen keinerlei Benachteiligungen wegen einer Streikteilnahme entstehen.6. Für die Beteiligung an (Warn-⁠)Streiks können Auszubildende abgemahnt werden! Falsch!Dazu ist die Arbeitgeberseite in keinem Fall berechtigt. Solltet Ihr dennoch eine Abmahnung, eine Rüge oder eine Eintragung in der Personalakte kassieren, wird jedes Arbeitsgericht eine solche Maßnahme umgehend für nichtig erklären.7. Wenn die Beschäftigten streiken, müssen die Auszubildende die Arbeit weiter verrichten! Falsch!Auszubildende dürfen nicht als Streikbrecher missbraucht werden. Ein derart unsolidarisches Verhalten gegenüber den Beschäftigten kann niemand von Euch verlangen. Außerdem ist in diesem Fall auch die notwendige sorgfältige Anleitung durch die Ausbildungskräfte nicht mehr gewährleistet.