Ausgabe 01/2024
Arztbesuch während der Arbeitszeit
Es gibt keinen grundsätzlichen gesetzlichen Anspruch auf bezahlte Freistellung. Arztbesuche sind erst einmal Privatsache und – soweit möglich – außerhalb der Arbeitszeit zu terminieren. Etwas anderes gilt nur, wenn es eine vertragliche oder betriebliche Regelung für die Freistellung gibt oder ein akuter Krankheitsfall mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt. In allen anderen Fällen ist der Einzelfall zu prüfen. Der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes sieht die Befreiung für eine ärztliche Behandlung von Beschäftigten dann vor, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss. Der Arbeitgebende kann für Ausfallzeiten immer auch einen Nachweis einfordern. Für weitere Rechtsfragen stehen unsere regionalen Teams von Beratung und Recht zur Verfügung.