Es gibt keinen grundsätzlichen gesetzlichen Anspruch auf bezahlte Freistellung. Arztbesuche sind erst einmal Privatsache und – soweit möglich – außerhalb der Arbeitszeit zu terminieren. Etwas anderes gilt nur, wenn es eine vertragliche oder betriebliche Regelung für die Freistellung gibt oder ein akuter Krankheitsfall mit Arbeitsunfähigkeits­bescheinigung vorliegt. In allen anderen Fällen ist der Einzelfall zu prüfen. Der Tarif­vertrag des öffentlichen Dienstes sieht die Befreiung für eine ärztliche Behandlung von Beschäftigten dann vor, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss. Der Arbeitgebende kann für Ausfallzeiten immer auch ­einen Nachweis einfordern. Für weitere Rechtsfragen stehen unsere regionalen Teams von Beratung und Recht zur Verfügung.