Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 hat der Gesetzgeber eine Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge eingeführt, die ab 2009 gilt und die bisherige Kapitalertragssteuer ablöst. Der Steuersatz beträgt 25 Prozent, er vermindert sich um eine anrechenbare ausländische Steuer. Hinzu kommt noch der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent und eventuell die Kirchensteuer. Sofern Einkünfte dem Kapitalertragssteuerabzug unterliegen, ist mit der Abgeltungssteuer die Einkommensteuerschuld des Anlegers abgegolten.

Unter die Abgeltungssteuer fallen insbesondere folgende Erträge:

  • Zinsen aus Guthaben und Einlagen bei Banken, Sparkassen und Bausparkassen
  • Zinsen aus Wertpapieren und Darlehensforderungen
  • Dividenden aus Aktien bei Erwerb der Aktien nach dem 31.12.2008, Ausschüttungen aus GmbH-Anteilen und Genossenschaftsanteilen, Einnahmen aus stillen Beteiligungen
  • Spekulationsgewinne aus Wertpapierverkäufen und Termingeschäften
  • Erträge aus Anteilen an Investmentfonds
  • steuerlich nicht begünstigte Kapitallebensversicherungen
  • Gewinne aus dem Verkauf von Altverträgen (Abschluss vor 2005) und Neuverträgen (Abschluss nach 2004)

Die Erträge unterliegen erst nach Abzug des Sparerpauschbetrags in Höhe von 801 Euro bei Alleinstehenden und 1602 Euro bei zusammen veranlagten Ehepaaren der Abgeltungssteuer. Der Abzug von tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen.

HEINZ FRÖHLKE, MITGLIED DER zentralen ARBEITSGRUPPE DES ver.di-LOHNSTEUERSERVICE BEI DER VER.DI-BUNDESVERWALTUNG.

www.verdi-lohnsteuerservice.de