Mit juristischen Mitteln geht ver.di gegen Pseudogewerkschaften bei Briefdiensten und Leiharbeit vor

Die Gewerkschaft Neue Brief- und Zustelldienste (GNBZ) ist keine tariffähige Gewerkschaft. Was ver.di schon lange gesagt hat, wurde Ende Oktober vom Arbeitsgericht Köln bestätigt (AZ 14 BV 324/08). Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden.

Nach dem Urteil des Kölner Gerichts sind die Tarifverträge, die die GNBZ unterzeichnet hat, null und nichtig. "Das ist ein guter Tag für die Beschäftigten und Unternehmen der Briefdienste", sagte die stellvertretende ver.di-Vorsitzende Andrea Kocsis. Mit dem Urteil sei klar, dass alle Beschäftigten der Branche seit dem 1. Januar 2008 einen Anspruch auf den festgelegten Mindestlohn haben.

Das Kölner Arbeitsgericht begründete seinen Beschluss damit, dass die für Gewerkschaften notwendige Unabhängigkeit von den Arbeitgebern bei der GNBZ nicht gegeben sei. Personelle Verflechtungen im Vorstand und Formulierungen in der Satzung ließen das Gericht daran zweifeln. Offenbar habe es auch "erhebliche finanzielle Zuwendungen der Arbeitgeberseite" gegeben, sagte die Vorsitzende Richterin Sabine Poeche.

Seit Anfang 2008 ist für Briefzusteller ein Mindestlohn von acht bis 9,80 Euro pro Stunde gesetzlich vorgeschrieben. Ihn hatte ver.di mit dem Arbeitgeberverband Postdienste ausgehandelt, dem unter anderem auch die Deutsche Post AG angehört. Daraufhin hatte die GNBZ mit einigen Konkurrenten der Deutschen Post eigene Tarifverträge abgeschlossen - mit Mindestlöhnen von maximal 7,50 Euro pro Stunde.

Auch in der Zeitarbeitsbranche geht ver.di gerichtlich gegen eine Pseudogewerkschaft vor, die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalservice-Agenturen (CGZP). Gemeinsam mit dem Berliner Senat wurde vor dem Arbeitsgericht der Hauptstadt Mitte Oktober Klage eingereicht. "Der einzige Gewerkschaftszweck der CGZP ist, Billig-Tarifverträge abzuschließen", benennt die ver.di-Juristin Martina Trümner den Kern der Klage. Die CGZP habe keine Organisationsstruktur, die eine demokratische Willensbildung zu den Tarifverträgen gewährleisten könne, sondern lediglich die vereinsrechtlich formal erforderlichen Organe Vorstand und Mitgliederversammlung.

In der Zeitarbeitsbranche gilt der Grundsatz "Gleiche Bezahlung und gleiche Bedingungen" für Leiharbeitnehmer/innen im entleihenden Betrieb. Dieser kann nur umgangen werden, wenn ein gültiger Tarifvertrag es erlaubt, von diesem Grundsatz abzuweichen. Und die mit der CGZP geschlossenen Tarifverträge garantieren niedrige Löhne.

Betrieblich nicht greifbar

Gerd Denzel, bei ver.di zuständig für die Leiharbeit, bezeichnet die CGZP als "betrieblich nicht greifbar". Er kenne keine Betriebsräte, die ihr oder einer ihrer Mitgliedsorganisationen angehören. "Sie unterschreiben nur Gefälligkeitstarifverträge", sagt Denzel. Es gebe einen Flächentarifvertrag, der deutlich unter dem von der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit liegt.

Sollte sich das Gericht der ver.di-Klage anschließen, wären alle Tarifverträge der Tarifgemeinschaft hinfällig. "Das wäre gewerkschaftspolitisch ein Riesenschritt für die Leiharbeitsbranche", sagt Martina Trümner. HLA