Wenn der Schornsteinfeger kommt

Ab 2009 kann man mit Handwerkerleistungen im Haushalt besser Steuern sparen. Die Einkommenssteuer ermäßigt sich bei Handwerkerleistungen um 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens bis 1 200 Euro. Bei sonstigen haushaltsnahen Arbeiten ermäßigt sie sich um 20 Prozent der Aufwendungen für die Beschäftigung eines Beschäftigten mit Mini-Job (400-Euro-Kraft oder kurzfristige Beschäftigung ), höchstens bis 510 Euro, um 20 Prozent der Aufwendungen für die Beschäftigung einer sozialversicherungspflichtigen Hilfe oder die Inanspruchnahme eines Dienstleistungsunternehmens, höchstens bis 4 000 Euro. Die Absetzungsbeträge können auch nebeneinander gewährt werden.

Interessant sind diese Regelungen für alle Mieter, Wohnungseigentümer und Bewohner von Seniorenresidenzen. Mieter bezahlen über ihre Nebenkostenabrechnungen zum Beispiel Leistungen für Schornsteinfeger, Heizungswartung, Treppenhaus- und Hofreinigung, Glas- und Gebäudereinigung, den Hausmeister oder die Gartenpflege. Wohnungseigentümer erhalten in Form der Hausgeldabrechnung gleiche oder ähnliche Leistungen anteilig in Rechnung gestellt. Dazu kommen Lohnkosten für ausgeführte Reparaturen oder Renovierungsarbeiten.

Eigenheimbesitzer sind selbst Auftraggeber von entsprechenden Arbeiten. Bewohner von Seniorenresidenzen, Altenheimen oder ähnlichen Einrichtungen bezahlen haushaltsnahe Dienstleistungen zusätzlich zu ihrer Miete. Als Nachweis dient die Nebenkosten- oder Hausgeldabrechnung, aus der die geförderten Leistungen ersichtlich sind. In den Handwerkerrechnungen müssen die Lohn- und Fahrtkosten besonders ausgewiesen sein. Die Finanzämter erkennen Barzahlung nicht an, sondern bestehen auf Überweisungen, auch bei Rechnungen von privaten Umzügen.

Die Finanzverwaltung hat inzwischen einen Katalog über die geförderten Maßnahmen herausgegeben. Bei Unklarheiten über die steuerliche Entlastung helfen die Lohnsteuerbeauftragten in den ver.di-Bezirken.

Zentrale ArbeitsGruppe des ver.di-Lohnsteuerservice