Wenn einer eine Reise tut

LOHNSTEUERTIPP | Die Kosten einer Reise, die sowohl aus beruflichen als auch aus privaten Gründen unternommen wird, können zum Teil steuerlich abgesetzt werden. Der Bundesfinanzhof lässt durch die Änderung seiner jahrzehntelangen Rechtsprechung jetzt auch die Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlasste Reise zu. Künftig sind die Kosten grundsätzlich - sofern der berufliche oder der private Anlass nicht von völlig untergeordneter Bedeutung ist - nach den privaten und beruflichen Zeitanteilen einer Reise aufzuteilen. Dabei kann es sich zum Beispiel um eine Fortbildungsveranstaltung in den USA oder eine Sprachreise nach Frankreich handeln. Bei Auslandsreisen kommt es jedoch sehr darauf an, die beruflichen Inhalte der Reise entsprechend darzustellen. Ein privater Urlaub kann dabei vor oder nach einer beruflichen Maßnahme stattgefunden haben. Wie bisher sind die Kosten für unverzichtbare Aufwendungen der Lebensführung (zum Beispiel bürgerliche Kleidung, Brillen, Förderung der Gesundheit) von einem Abzug von der Steuer ausgeschlossen. Ein gänzlicher Abzug der Aufwendungen scheidet nur dann aus, wenn objektive Kriterien für eine Trennung der beruflichen und privaten Anlässe für die Reise fehlen, also etwa Lehrgangspläne oder Ablaufdarstellungen.

Für weitere Informationen stehen die ver.di-Lohnsteuerbeauftragten in den Bezirken zur Verfügung.

Zentrale Arbeitsgruppe des ver.di-Lohnsteuerservice