Ab dem 1. Januar 2015 gilt ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn. Damit haben - von einigen Ausnahmen abgesehen - alle Anspruch auf mindestens 8,50 Euro pro Stunde. Das gilt auch für Minijobber/innen. Wer diesen Status auch in Zukunft behalten will, muss unter Umständen darauf achten, dass seine Arbeitszeit entsprechend nach unten angepasst wird.

In Bereichen, in denen bereits vor dem 1. Januar 2015 ein Mindestlohntarifvertrag gegolten hat, gelten die dort vereinbarten Werte bis Ende 2017 weiter. Zu den Berufen, für die bis Ende 2017 auch weniger als 8,50 Euro pro Stunde gezahlt werden kann, zählen auch die Zeitungszusteller/innen. Allerdings weist ver.di darauf hin, dass von dieser möglichen Ausnahme nur Zusteller/innen betroffen sind, die ausschließlich Zeitungen oder Anzeigenblätter zustellen. Wer zusätzlich für seinen Auftraggeber auch Briefe oder Werbeprospekte verteilt, hat bereits ab 1. Januar 2015 Anspruch auf 8,50 Euro pro Stunde. Das betrifft nach ver.di-Angaben die meisten der bundesweit 300.000 Zusteller/innen. Weitere Ausnahmen sind nach dem Gesetz möglich für Praktikant/innen in Pflichtpraktika sowie in den ersten drei Monaten, für Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten einer neuen Beschäftigung sowie für Erntehelfer/innen und Saisonkräfte.