EU-Bürger/innen haben in Deutschland im Allgemeinen erst Anspruch auf Arbeitslosengeld II, wenn sie hierzulande ein Jahr lang sozialversicherungspflichtig gearbeitet haben. Kommen sie zur Arbeitssuche nach Deutschland, stehen ihnen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II sonst nicht zu. Das hatte der Europäische Gerichtshof noch im Herbst bestätigt. Jetzt hat das Bundessozialgericht entschieden, dass aber ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII bestehen kann, also auf Sozialhilfe. Das gelte im Falle eines "verfestigten Aufenthalts", also von mindestens sechs Monaten. Unerheblich für die Entscheidung ist, ob die Antragsteller/innen gesundheitlich erwerbsfähig sind oder nicht.

Von der Höhe her sind beide Leistungen gleich, allerdings stammen die Gelder aus unterschiedlichen Töpfen. Während der Bund Leistungen nach dem SGB II finanziert, übernehmen die Kommunen die Kosten für die Sozialhilfe. Wird ein beim Jobcenter gestellter Antrag abgelehnt, muss es ihn von Amts wegen an das zuständige Sozialamt weiterleiten, hat das Bundessozialgericht jetzt fest- gelegt. SGB-XII-Leistungen müssen dann regelmäßig zumindest in gesetzlicher Höhe gezahlt werden.

Verhandelt hatte das Kasseler Gericht über drei Fälle. In einem der drei Fälle ging es um eine Mutter mit drei Kindern, die die schwedische Staatsangehörigkeit besitzt. Sie hatte mehrfach jeweils nur kurz gearbeitet und war damit von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Hier muss jetzt noch geprüft werden, ob sich Aufenthaltsrechte im Zusammenhang mit der Ausbildung oder Integration der Kinder ergeben. hla

Aktenzeichen B 4 AS 59/13 R, B 4 AS 44/15 R, B 4 AS 43/15 R