(pm) ver.di hat die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Rechtsstreit eines Kleinaktionärs gegen den Tourismus-Konzern TUI AG begrüßt. Der Kläger war der Ansicht, die deutsche Mitbestimmung benachteilige Beschäftigte in Tochterunternehmen, die in anderen EU-Staaten ansässig sind. Beim TUI-Konzern sind das rund 80 Prozent der Beschäftigten.

Der Kläger begründete das damit, dass sie bei den Aufsichtsratswahlen außen vor bleiben. Dem Kleinaktionär war es in dem Verfahren darum gegangen, den Aufsichtsrat des Touristikunternehmens ausschließlich mit Vertretern der Anteilseigner zu besetzen.

"Der Versuch, die Mitbestimmung über den Luxemburger Umweg auszuhebeln, ist gescheitert - die deutschen Regelungen sind unionsrechtskonform", betonte ver.di-Bundesvorstandsmitglied Gabriele Gröschl-Bahr. Die deutsche Unternehmensmitbestimmung halte dem Europarecht Stand. Die Regelungen mit ihrer 40-jährigen Erfolgsgeschichte seien im Interesse von Unternehmen und Beschäftigten gleichermaßen.

Zuvor hatten die Richter des obersten europäischen Gerichts im Verfahren endgültig klargestellt, dass das deutsche Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer mit dem Unionsrecht vereinbar sei. Entsprechend hatte sich neben den Regierungen Deutschlands, Frankreichs, Luxemburgs, Österreichs und der Niederlande auch die EU-Kommission in einer Stellungnahme geäußert.

Aktenzeichen C-566/15