Zehn Jahre lang hat der Chefarzt des katholischen St. Vinzenz-Krankenhauses in Düsseldorf gegen seine Kündigung geklagt. Dem Mediziner war 2009 gekündigt worden, weil er ein zweites Mal geheiratet hatte. Der Arbeitgeber hatte darin einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Loyalitätspflichten aus der katholischen Grundordnung gesehen. Jetzt hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) erneut zu Gunsten des Arztes entschieden, nachdem ihm bereits 2009 das Landesarbeitsgericht Nordrhein-Westfalen Recht gegeben und das BAG 2011 keine Revision des Falles zugelassen hatte. Aber der Arbeitgeber hatte wegen des damaligen Urteils das Bundesverfassungsgericht angerufen, das den Sonderstatus der Kirchen gestärkt und den Fall ans BAG zurückverwiesen hat.

ver.di begrüßt das neuerliche BAG-Urteil zur kirchlichen Kündigungspraxis. Es folgt der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 11. September 2018. „Das Urteil ist überfällig und wegweisend. Es schafft mehr Gerechtigkeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in kirchlichen Betrieben. Einem Mitarbeiter zu kündigen, weil dieser ein zweites Mal geheiratet hat, findet heute auch in der Gesellschaft keine Akzeptanz mehr“, sagt Sylvia Bühler, Mitglied im ver.di-Bundesvorstand. Zudem begrenze das Urteil den kirchlichen Spielraum im Arbeitsrecht weiter.

„Eine Kündigung wegen etwas so Persönlichem wie einer zweiten Ehe auszusprechen, ist völlig aus der Zeit gefallen“, so Bühler. Für Patient*innen sei entscheidend, dass ein Arzt ein guter Mediziner sei und sich Zeit für sie nehme, und nicht, ob er ein zweites Mal sein Ja-Wort gebe. „Wir fordern die Kirchen auf, die Zeichen der Zeit zu erkennen und endlich auch in ihren Betrieben das allgemeine Arbeitsrecht anzuwenden“, sagt Bühler. „Die Rechte von Beschäftigten müssen Anwendung finden; das betrifft insbesondere den Abschluss von Tarifverträgen und die Wirksamkeit des Betriebsverfassungsgesetzes.“

Bereits im Oktober vergangenen Jahres hatte das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Kirchen für verkündungsferne Tätigkeiten die Mitgliedschaft in einer christlichen Kirche nicht zur Einstellungsvoraussetzung machen dürfen. pm/pewe Aktenzeichen 2 AZR 746/14