Mit Spannung wird die interessierte Öffentlichkeit am 5. November 2019 nach Karlsruhe schauen. Dort will der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts unter Vorsitz von Vizepräsident Stephan Harbarth sein lange erwartetes Urteil zu der Frage verkünden, ob einer der Eckpfeiler der Agenda-Politik, nämlich die Sanktionsregelungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) gegen Hartz-IV-Berechtigte, mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar ist (ver.di publik berichtete in der Vergangenheit bereits mehrfach darüber).

Das Sozialgericht im thüringischen Gotha hatte diese Frage schon 2016 zum wiederholten Male aufgeworfen und dem höchsten deutschen Gericht vorgelegt. Der deutsche Staat bestraft mittels des Paragrafen 31a SGB II unbotmäßige Bezieher*innen von Hartz-IV-Leistungen mit der Kürzung oder gar kompletten Streichung des vom Gesetzgeber selbst festgelegten Existenzminimums für drei Monate wegen meist läppischer sogenannter Pflichtverletzungen. Neben Sozialverbänden, Gewerkschaften und Linkspartei stellen auch Sozialdemokraten und Grüne die Hartz-Gesetze zunehmend in Frage. hem