Die Auswirkungen der Corona-Pandemie haben das Leben in Deutschland auf den Kopf gestellt. Auch Schulkinder und ihre Eltern waren davon stark betroffen, im Frühjahr gab es kaum eine Schule, die nicht geschlossen war. Damit die Lernlücken nicht ganz so riesig wurden, waren Kreativität und Flexibilität bei den Lehrkräften, aber auch besondere Einsatzbereitschaft und Lernwille der Schüler*innen und Unterstützung der Eltern gefragt – und eine entsprechende technische Ausstattung. Denn häufig kamen die Aufgaben aus der Schule nämlich über elektronische Plattformen oder per E-Mail.

Doch die notwendige technische Ausstattung ist nicht in allen Haushalten vorhanden. Ein Smartphone allein reicht dazu in der Regel nicht aus. Gerade Bezieher*innen von Grundsicherungsleistungen sind daher darauf angewiesen, Mehrbedarfe zu beantragen. Eine Schülerin beantragte bei ihrem zuständigen Jobcenter bereits Ende Januar einen internetfähigen Computer. Die Schule bestätigte ihr, dass sie diesen für die Teilnahme am Unterricht braucht.

Das Jobcenter lehnte den Antrag ab, auch das Sozialgericht Gelsenkirchen verneinte den Anspruch. Da sich Verfahren vor den Sozialgerichten in der Regel ein bis zwei Jahre hinziehen, hatte die Schülerin neben der Klage auch Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. In einem Eilverfahren erkannte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Anfang Juni die Anschaffungskosten eines internetfähigen Tablets in Höhe von zirka 150 Euro als unabweisbaren Mehrbedarf an. Diesen Anspruch begründete das Gericht allerdings allein mit dessen Notwendigkeit beim pandemiebedingten Schulunterricht.

In Nordrhein-Westfalen sind PC, Laptops und Tablets keine zugelassenen Lernmittel. Daher werden sie nur im Ausnahmefall finanziert, zum Beispiel wenn wie derzeit kein Präsenzunterricht möglich ist. Ansonsten seien die Ausgaben für Bildung über den Regelbedarf abgedeckt. Silke Clasvorbeck, Rechtschutzsekretärin beim DGB-Rechtsschutz in Bielefeld, spricht in einer Pressemitteilung von einem Versagen des Sozialstaats. Spätestens ab der Mittelstufe seien internetfähige Computer unerlässlich für das Lernen, auch wenn Präsenzunterricht stattfindet.

Die Schülerin hatte in der Zwischenzeit übrigens das benötigte Gerät aus Spenden erhalten. dgb-rechtsschutz.de

Aktenzeichen L 7 AS 719/20 B ER, L 7 AS 720/20 Bn