Laut Satzung haben alle ver.di-Mitglieder, die ein Aufsichtsratsmandat oder ein vergleichbares Mandat wahrnehmen, die Pflicht zur Abführung eines Teils der Vergütung. Näheres ist durch Beschlüsse des DGB sowie des ver.di-Gewerkschaftsrats geregelt. Der abzuführende Betrag wird zu 80 Prozent an die Hans-Böckler-Stiftung und zu 20 Prozent an die ver.di-Gewerkschafts-Politische Bildung gGmbH abgeführt.

Im Jahre 2019 gab es in den von uns erfassten und überprüften Aufsichts- und Verwaltungsräten insgesamt 2.219 ver.di-Mitglieder mit Mandaten in einem Gremium oder in mehreren Gremien. Von diesen Mitgliedern haben sich nach den bei der ver.di-Bundesverwaltung vorliegenden Informationen 1.761 Mitglieder entsprechend der Richtlinie verhalten. 458 Mitglieder haben gegen die Abführungsverpflichtung verstoßen, indem sie gar nichts oder zu geringe Beträge abgeführt haben. Somit haben sich 79,4 Prozent der Mitglieder entsprechend der ver.di-Richtlinie verhalten.

In der Tabelle sind alle Mitglieder aufgeführt, die 2019 ihre Abführungsverpflichtung erfüllt und einer Veröffentlichung ihrer Daten zugestimmt haben. Insgesamt haben 1.225 Mitglieder ihr schriftliches Einverständnis mit der datenschutzrechtlich relevanten Veröffentlichung erklärt. Kein Einverständnis liegt uns von 536 Mitgliedern vor. Sollte ein ver.di-Mitglied, das einem Aufsichtsrat angehört, nicht in dieser Tabelle aufgeführt sein, bedeutet das also nicht zwangsläufig, dass es sich nicht an die ver.di-Richtlinie gehalten hat. Alle Angaben beziehen sich auf das Jahr 2019. Daher können sich zwischenzeitlich Unternehmensbezeichnungen und die Zugehörigkeiten zu Aufsichtsräten geändert haben. Erfasst und in die Liste aufgenommen wurde auch eine größere Anzahl von Mandaten in Aufsichts- oder Verwaltungsräten, die nicht auf Grundlage des Mitbestimmungsgesetzes wahrgenommen werden (wie öffentlich-rechtliche Versicherungen, Sparkassen, Aufsichtsräte nach dem Drittelbeteiligungsgesetz).

Wer seiner Abführungspflicht nicht nachkommt, wird von ver.di nicht mehr für eine Wahl von Arbeitnehmervertreter/innen in einen Aufsichtsrat nominiert. Außerdem dürfen diese Mitglieder nach der ver.di-Satzung nicht in gewerkschaftliche Ämter gewählt werden.

Diese Veröffentlichung (im Internet unter: verdi.de/wegweiser/mitbestimmung/aufsichtsrat) wurde mit größter Sorgfalt erstellt und geprüft. Fehler können dennoch nicht ausgeschlossen werden. Kontakt: ver.di-Bundesverwaltung, Ressort 6, Bereich Mitbestimmung, Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin.