Kinderkrankentage – Pro Kind und Elternteil stehen Familien 2024 und 2025 jetzt 15 statt zehn bezahlte Kinderkrankentage zu. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch entsprechend von 20 auf 30 Tage.

Kinderkrankengeld – Ab Januar haben Versicherte einen Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn und solange die Mitaufnahme eines Elternteils bei stationärer Behandlung des versicherten Kindes aus medizinischen Gründen notwendig ist.

E-Rezept – Das Rezept gibt es jetzt digital. Das E-Rezept wird zum Standard und für alle gesetzlich Versicherten verpflichtend etabliert. Ärzt*innen müssen das E-Rezept ausstellen. Patient*innen haben dann drei Möglichkeiten, ein Rezept einzulösen: mit der elektronischen Gesundheitskarte in der Apotheke, per Anwendung der E-Rezept-App oder mittels Papierausdrucks.

Telefonische Krankschreibung – Die telefonische Krankschreibung ist wieder möglich. Für bis zu fünf Tage können sich Patient*innen krankschreiben lassen, ohne in die Praxis gehen zu müssen. Die Regelung gilt seit Dezember 2023 und soll nun dauerhaft gelten, wie der gemeinsame Bundesausschuss von Ärzten, Krankenkassen und Kliniken mitteilte. Der Ausschuss war im Sommer per Gesetz von der Ampelkoalition beauftragt worden, entsprechende Regelungen festzulegen. Die telefonische Krankschreibung soll Arztpraxen entlasten und das Infektionsrisiko in den Wartezimmern senken.

Pflegegeld – Die Beträge, die Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 für die eigenständige Sicherstellung der Pflege einsetzen – und in der Regel als Anerkennung an pflegende Angehörige weitergeben – sind um 5 Prozent gestiegen.

Eigenanteile in der Pflege – Vollstationär versorgte Pflegebedürftige werden seit dem 1. Januar stärker entlastet. Im ersten Jahr der Heimunterbringung übernimmt die Pflegekasse nun 15 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils, den Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 für Pflege im Heim aufbringen müssen. Im zweiten Jahr 30 Prozent, im dritten Jahr 50 Prozent und bei einer Verweildauer von vier und mehr Jahren 75 Prozent des Eigenanteils.

Pflegeunterstützungsgeld – Tritt ­eine akute Pflegesituation eines nahen Verwandten ein, hat man als Arbeitnehmer*in Anspruch auf eine direkte Freistellung von der Arbeit und Pflegeunterstützungsgeld der Pflegeversicherung. Durch die Pflegereform von 2023 kann das Pflegeunterstützungsgeld ab 2024 nicht länger nur einmalig, sondern für zehn Tage pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Es beträgt 90 Prozent des tatsächlich ausgefallenen Nettoverdienstes, maximal jedoch 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung pro Tag. Somit ergibt sich für 2024 ein maximales Pflegeunterstützungsgeld von 120,75 Euro pro Tag.

Pflegestudium – Um das Pflegestudium attraktiver zu gestalten, erhalten Studierende in der Pflege ab Januar für die gesamte Dauer ihres Studiums eine angemessene Vergütung. Dabei wird die hochschulische Pflegeausbildung als duales Studium ausgestaltet. Diejenigen, die auf Grundlage der bisherigen Regelungen eine hochschulische Pflegeausbildung begonnen haben, sollen für die verbleibende Studienzeit ebenfalls eine Ausbildungsvergütung erhalten, ohne dass ihr Studium neu organisiert werden muss.