Ausgabe 03/2026
Organisatorische Selbstständigkeit
Inländische Stationierungsorte ausländischer Fluggesellschaften können betriebsratsfähige Organisationseinheiten nach dem Betriebsverfassungsgesetz sein – auch wenn der Hauptbetrieb im Ausland liegt. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden. Damit scheitert die Ryanair-Tochter Malta Air endgültig mit dem Versuch, betriebliche Mitbestimmung für das fliegende Personal in Deutschland zu verhindern. Der Beschluss hat Signalwirkung für die gesamte Luftfahrtbranche.
Vorausgegangen war ein Jahre dauernder juristischer und organisatorischer Kraftakt gegen die eigene Belegschaft. Jetzt hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) klargestellt: Es gelten auch räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernte Betriebsteile als Betriebe im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes. Ein solcher Betriebsteil kann auch dann vorliegen, wenn der Hauptbetrieb im Ausland gelegen ist.
Am Berliner Flughafen sind rund 320 Cockpit- und Kabinenbeschäftigte der Ryanair-Tochter Malta Air stationiert. Für das BAG weist dieser Standort das erforderliche Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit auf. Auch die notwendige weite räumliche Entfernung zum Hauptbetrieb in Malta sei gegeben. "Das Bundesarbeitsgericht hat sehr deutlich gemacht: Auch die Ryanair-Gruppe kann sich nicht durch trickreiche Konzernkonstruktionen oder formale Zuständigkeiten der Mitbestimmung entziehen", kommentierte die stellvertretende ver.di-Vorsitzende Christine Behle die Entscheidung.
Am 5. Mai 2025 wählten die Beschäftigten von Malta Air in Berlin erstmals einen Betriebsrat. Ein historischer Moment, der jedoch sofort von einer neuen Drohung überschattet wurde: Ryanair kündigte die Schließung des Standorts am Flughafen BER an. Behle äußerte den Verdacht, dass Ryanair mit der Drohung gezielt Druck auf Beschäftigte an anderen Standorten ausüben wolle.
Denn auch am Standort Köln kämpfen die Beschäftigten von Malta Air seit zweieinhalb Jahren für ihren Betriebsrat. Das Unternehmen verweigerte dem nominierten Wahlvorstand die für die Wahlvorbereitung notwendigen Beschäftigtenlisten – und drohte Wahlvorstandsmitgliedern mit Schadensersatzklagen, um sie einzuschüchtern. Das Arbeitsgericht Köln entschied im Juli 2025 im Eilverfahren zugunsten des Unternehmens. Die Hauptverhandlung steht noch aus.
Die Entscheidung des BAG ist auch deshalb bedeutsam, weil es einer gefährlichen Umgehungsstrategie einen Riegel vorschiebt: Hätte das Gericht anders entschieden, hätten Unternehmen ihren Sitz ins Ausland verlegen können, um Betriebsräte in Deutschland unmöglich zu machen. pewe
Aktenzeichen 7 ABR 7/25