Ausgabe 01/2010-02
Länger bleiben
Mehrere hunderttausend Arbeitnehmer/innen in Deutschland profitieren ab sofort von einem Urteil des Europäischen Gerichtshof. Die Richter hatten am 19. Januar festgestellt, dass ein Teil der Regelungen zum Kündigungsschutz im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) gegen die verbotene Altersdiskriminierung verstößt. Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist eine gesetzliche Kündigungsfrist von mindestens vier Wochen geregelt. Sie verlängert sich in mehreren Stufen auf bis zu sieben Monate nach 20 Jahren der Betriebszu-gehörigkeit. Allerdings zählt bei dieser Regelung die Zeit nicht mit, die man vor der Vollendung des 25. Lebensjahres in dem Betrieb gearbeitet hat. Und das haben die Richter des EuGH bei der deutschen Vorschrift bemängelt. Weil das EuGH die nationalen Gerichte angewiesen hat, diese diskriminierende Regelung nicht mehr anzuwenden, gilt sie ab sofort nicht mehr. Davon profitieren insbesondere jüngere Beschäftigte. Geklagt hatte eine 28-jährige Arbeitnehmerin. Sie arbeitete bereits zehn Jahre in einer Firma, als ihr der Arbeitgeber kündigte. Er berief sich auf das BGB und sprach die Kündigung mit einer Frist von einem Monat aus. Nach zehn Jahren der Beschäftigung hätten ihr allerdings vier Monate zugestanden. Deswegen klagte die Frau gegen die ihrer Meinung nach zu kurze Kündigungsfrist - und bekam vom EuGH Recht. Die stellvertretende DGB-Vorsitzende Ingrid Sehrbrock begrüßte das Urteil. "Es spiegelt die Position wider, die die Gewerkschaften bereits bei der Umsetzung der Antidiskriminierungsrichtlinien in nationales Recht hatten." Sie forderte den Gesetzgeber auf, zügig die nationalen Regelungen zu ändern. Aber auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) müsse selbst intensiv überprüft werden. Es könne nicht hingenommen werden, dass immer wieder erst der EuGH bemüht werden müsse, bis Deutschland seinen Verpflichtungen zur ordnungsgemäßen Umsetzung von EU-Rechten nachkomme. Red Az C-555/07