AZ: 4 AZR 549/08 | Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat Ende Juni entschieden, dass künftig in einem Unternehmen mehrere Tarifverträge verschiedener Gewerkschaften nebeneinander gelten können. Damit hat das Gericht das Prinzip "Ein Betrieb - ein Tarifvertrag" für nichtig erklärt, nach dem jahrzehntelang verfahren worden war. "Es gibt keinen übergeordneten Grundsatz, dass für verschiedene Arbeitsverhältnisse derselben Art in einem Betrieb nur einheitliche Tarifregelungen zur Anwendung kommen können", heißt es in der Begründung der Richter.

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Emmely kassiert wieder

AZ: 2 AZR 541/09 | Die fristlose Kündigung von Emmely ist unwirksam. Das hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts im Juni entschieden. Die Kaiser's-Kassierin Barbara E. war wegen der angeblichen Unterschlagung zweier Pfandbons im Wert von 1,30 Euro fristlos entlassen worden. Besondere Umstände sprächen aber für die Kassiererin, so die Bundesrichter. Angesichts des Alters der heute 52-Jährigen und ihrer 31-jährigen Betriebszugehörigkeit hätte eine Abmahnung ausgereicht. Damit stärken die Bundesrichter zugleich den gesetzlich verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.


Gewerkschaftsbonus zulässig

AZ: 10 Sa 695/09 | Ein Tarifvertrag darf vorsehen, dass bestimmte finanzielle Leistungen des Arbeitgebers nur Gewerkschaftsmitgliedern zugute kommen, so ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz. Die Möglichkeit besteht dem Richterspruch zufolge jedenfalls, solange Gewerkschaftsmitglieder finanziell nicht deutlich besser gestellt werden als Nichtmitglieder. Das Gericht gab damit einem Arbeitgeber recht. Er hatte sich geweigert, einer gewerkschaftlich nicht organisierten Mitarbeiterin eine Sonderzuwendung von knapp 125 Euro im Monat zu zahlen. Die Zahlung war im Tarifvertrag ausdrücklich an die Mitgliedschaft in der Gewerkschaft gebunden. Das LAG wertete die Klausel als gültig. Die monatliche Sonderzahlung betrage weniger als sieben Prozent des Jahresarbeitseinkommens und begünstige Gewerkschaftsmitglieder somit nicht übermäßig.


Für Mütter 100 Prozent

AZ: C 116/08 | Mütter haben Anspruch auf eine volle Abfindung, wenn ihr Arbeitgeber ihnen während der Elternzeit kündigen muss, weil er pleite geht. Der Europäische Gerichtshof sprach einer Arbeitnehmerin die Summe zu, die auch ihre Kollegen in Vollzeit als Abfindung erhalten hatten. Sie hatte bis kurz vor der Geburt ihres Kindes voll gearbeitet, dann allerdings in ihrem "Elternurlaub" auf eine halbe Stelle reduziert. Ihr Arbeitgeber hatte ihr nach dem Ende des Unternehmens zwar die "Entlassungsentschädigung" von zehn Monatsgehältern ausgezahlt, dabei allerdings das geringere Einkommen der Teilzeit zugrunde gelegt. Ein Verstoß gegen das europäische Recht, nach dem Männer und Frauen gleichgestellt sein müssen.


Schweigen ist Gold

AZ: 5 BV 34/08 | Bespricht ein Betriebsratsvorsitzender eines Leiharbeitsunternehmens eine Bewerbung, der der Arbeitgeber entsprechen möchte, intensiv mit dem Einsatzleiter für die Leiharbeitnehmer und zeigt er diesem auch noch die Bewerbungsunterlagen, so hat er die Geheimhaltungspflicht grob verletzt und kann aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werden. Hier bestätigt durch das Arbeitsgericht Wesel. Der Betriebsratsvorsitzende entschuldigte sein Verhalten durch "Unerfahrenheit und Unwissenheit". Er hätte aber "wissend" sein müssen, da das Thema "Geheimhaltungspflicht des Betriebsrates" Gegenstand einer auch vom Vorsitzenden besuchten Schulung war.