Das Bundesverfassungsgericht muss die Berechnung des Regelsatzes erneut prüfen. Das Berliner Sozialgericht kritisiert, dass Teilhabe am gesellschaftlichen Leben mit diesem Betrag nicht ausreichend möglich sei

VON Heike Langenberg

Für ein ermäßigtes Monatsticket reicht das Geld oft nicht

Erneut muss sich das Bundesverfassungsgericht mit der Frage beschäftigen, ob die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II, also die Grundsicherung für Arbeitssuchende, hoch genug sind. Die 55. Kammer des Sozialgerichts Berlin hat diese Frage dem obersten deutschen Gericht jetzt zur Prüfung vorgelegt. Geklagt hatte eine dreiköpfige Familie aus Berlin-Neukölln. Sie sagt, dass die ihr seit dem 1. Januar 2011 bewilligten Leistungen nicht für ein menschenwürdiges Existenzminimum reichen.

"Am Beispiel dieser Familie konnte man sehr gut sehen, dass die so genannten Hartz-IV-Leistungen langfristig ein Armutsrisiko sind", sagt ver.di-Rechtsexperte Peter Schmitz, der den Prozess beobachtet hat. Der Bedarf der Familie - zwei Erwachsene, ein sechszehnjähriger Sohn - sei so niedrig angesetzt, dass sie auch regelmäßig ihren Dispokredit oder Privatkredite in Anspruch nehmen müsse, um über die Runden zu kommen. So hatte die Familie vor dem Berliner Sozialgericht argumentiert. Dort klagte sie mit Unterstützung des gewerkschaftlichen Rechtsschutzes.

Der neue Hartz-IV-Regelsatz gilt seit dem 1. Januar 2011. Zu diesem Zeitpunkt ist eine Gesetzesänderung in Kraft getreten, mit der die Bundesregierung auf ein vorangegangenes Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Februar 2010 reagiert hatte. Damals hatten die Verfassungsrichter unter anderem bemängelt, die Festlegung der Regelsätze sei nicht transparent und weder methodisch noch sachlich nachvollziehbar. Die Berliner Richter kritisierten jetzt in ihrer Entscheidung, dass der Gesetzgeber trotz der Neuregelung insbesondere die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben nicht ausreichend berücksichtigt habe. Nach ihrer Meinung sind die Leistungen für Alleinstehende um monatlich rund 36 Euro, für die dreiköpfige Familie um monatlich rund 100 Euro zu niedrig.

Peter Schmitz bemängelt, dass der Gesetzgeber bei der Neuberechnung die Vergleichsgruppe der unteren Einkommensbezieher/innen von 20 auf 15 Prozent verringert hat. An den Ausgaben dieser Vergleichsgruppe orientiert sich die Summe, die den Bezieher/innen der Grundsicherung jetzt zugebilligt wird - gekürzt um bestimmte Warengruppen wie Alkohol, Tabak und andere Genussmittel. Zu dieser neu definierten Vergleichsgruppe zählen jetzt auch Aufstocker/innen. In Schmitz‘ Augen geht das nicht, da diese Niedrigverdiener/innen selbst Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II beziehen, deren Höhe hier festgelegt werden soll.

Der Gewerkschaftssekretär weist außerdem auf den Widerspruch hin, dass Hartz-IV-Bezieher/innen für langlebige Verbrauchsgüter wie einen Kühlschrank monatlich 2,66 Euro zurücklegen sollen. Brauchen die Empfänger/innen allerdings ein neues Gerät und haben noch nicht genug Rücklagen, kann ihnen für das Amtsdarlehen zum Kauf des Kühlschranks der Regelsatz um zehn Prozent gekürzt werden.

Hinzu komme, dass bestimmte Ausgabepositionen bei der Neuberechnung falsch gesetzt worden seien, so dass ein interner Ausgleich durch sparsames Wirtschaften nicht möglich sei. "Der Bedarf ist durch sogenannte normative Kürzungen, wie das Gericht in der mündlichen Verhandlung treffend formuliert hat, auf Kante genäht", sagt Schmitz. Als Beispiel nennt er Ausgaben für Verkehrsmittel. Die tatsächlichen Kosten für ein Auto in der Vergleichsgruppe wurden für Hartz-IV-Bezieher/innen gestrichen. Für ihre Mobilität wurden allein die Kosten berücksichtigt, die Geringverdiener/innen im Schnitt für den öffentlichen Personennahverkehr ausgeben. So kam es zu einem Durchschnittsbetrag, der in der Grundsicherung nicht einmal mehr für eine ermäßigte Monatskarte reicht.

Am Beispiel der klagenden Familie wurde ein weiterer Haken an der Reform klar. Nachhilfe wird jetzt im Rahmen des Bildungspakets nämlich nur noch als sogenannte Sachleistung gewährt. Das ist mit bürokratischem Aufwand verbunden, sagt Schmitz. Für den Sohn bedeute das, dass seine Nachhilfestunden erst lange nach dem Beginn des Schuljahres bewilligt wurden. Eine schnellere Entscheidung wäre nur durch das Anrufen des Sozialgerichts im einstweiligen Rechtsschutz zu erreichen gewesen.

Jetzt liegt die Berliner Entscheidung beim Bundesverfassungsgericht, das seine Haltung zu den neuen Regelsätzen klären muss. Der Berliner Beschluss ist bundesweit der erste Vorlagebeschluss zum Regelsatz. Zuvor hatte bereits die 18. Kammer des Berliner Sozialgerichts unter Berufung auf entsprechende Urteile der Landessozialgerichte Baden-Württemberg und Bayern eine Vorlage beim Bundesverfassungsgericht abgelehnt.

Aktenzeichen S 55 AS 9238/12