Die Nutzung von Audio- und Videotechnik für virtuelle Sitzungen von Betriebs- und Personalräten wird jetzt auf sichere juristische Grundlagen gestellt. Die Corona-Pandemie hat die betrieblichen Interessenvertretungen vor praktische Schwierigkeiten und rechtliche Unsicherheiten gestellt. Nun hat der Bundestag einen Beitrag zur Sicherung der Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte der Beschäftigten auch in Coronazeiten geleistet.

Allerdings vermisst Kerstin Jerchel, Bereichsleiterin Mitbestimmung beim ver.di-Bundesvorstand, im Gesetz den Hinweis, dass virtuelle Varianten in Form einer Telefon- oder Videokonferenz die Ausnahme bleiben sollen. Die Beschlussfassung des Betriebsrats in einer Präsenzsitzung bleibe die Regel. Schließlich sei es ja auch nicht so, dass flächendeckend alle Betriebe geschlossen seien. Gerade in systemrelevanten Bereichen werde trotz der Pandemie weitergearbeitet.

Dort, wo Betriebe oder Teile von ihnen geschlossen bzw. in Home Offices verlegt wurden, bewegten sich diese Gremien allerdings bislang rechtlich auf dünnem Eis, wenn sie Beschlüsse in einer Videokonferenz gefasst hatten. Daran änderte auch eine von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil, SPD, Ende März abgegebene Ministererklärung nichts. Die hatten ver.di und der Deutschen Gewerkschaftsbund kritisiert und auf Paragraf 30 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) verwiesen. Dort steht, dass Betriebsratssitzungen nicht öffentlich sind. An den Sitzungen dürfen grundsätzlich nur Betriebsratsmitglieder teilnehmen, bei Verhinderung die entsprechenden Ersatzmitglieder. Ausnahmen gibt es nur, insoweit das Gesetz die Teilnahme anderer Personen ausdrücklich zulässt.

Der Bundestag hat am 23. April Änderungen des Betriebsverfassungsgesetzes und des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) zugestimmt. Jetzt haben Betriebs- und Personalräte die Möglichkeit, Beschlüsse rechtssicher auch via Video- und Telefonkonferenz zu fassen. Diese Regelung gilt für Betriebsräte bis zum 31. Dezember 2020, für Personalräte bis zum 31. März 2021. Sie treten Mitte Mai rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft, damit die bereits in Videokonferenzen gefassten Beschlüsse rechtswirksam bleiben.

Nicht aufgezeichnet

Bis Ende dieses Jahres können auch Betriebsversammlungen, Jugend- und Auszubildendenversammlungen sowie Betriebsräteversammlungen mittels audio-visueller Einrichtungen abgehalten werden. Es muss dabei allerdings sichergestellt sein, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.

hem/red.