Kosten für eine doppelte Haushaltsführung konnten bisher steuerlich nur abgesetzt werden, wenn die Gründung der Zweitwohnung beruflich veranlasst war. Der Bundesfinanzhof hat seine bisherige Rechtsauffassung zur doppelten Haushaltsführung jetzt geändert. Nach zwei Urteilen (VI R23/07 und VI R 58/06) ist eine berufliche Veranlassung auch dann gegeben, wenn die Familienwohnung vom Arbeitsort aus privaten Gründen verlegt wird und der Arbeitnehmer dann von der Zweitwohnung aus seiner bisherigen Tätigkeit nachgeht. Der ehemalige Haupthaushalt wird dann zum Zweithaushalt. Auf den Grund des Wegzugs und den Zeitpunkt des Bezugs der Zweitwohnung kommt es nicht an. Es können alle Kosten der Zweitwohnung oder die ortsübliche Miete für eine Wohnung bis 60 Quadratmeter sowie eine wöchentliche Heimfahrt als Werbungskosten geltend gemacht werden. Die Umzugskosten können aber nicht als Werbungskosten angesetzt werden. HEINZ FRÖHLKE, DER VERFASSER IST MITGLIED DER ZENTRALEN ARBEITSGRUPPE DES LOHNSTEUERSERVICE VER.DI BEI DER VER.DI BUNDESVERWALTUNG