Ende Januar urteilte das Bundesverwaltungsgericht, dass beim Erlass des allgemeinverbindlichen Postmindestlohns Formfehler begangen wurden. Demnach sind private Postdienstleister, wie die klagende PIN Mail AG und die TNT Post, nicht ausreichend berücksichtigt worden, als die Höhe des Mindestlohnes festgesetzt wurde. Aufgrund dieses Formfehlers sind die Unternehmen momentan nicht mehr dazu verpflichtet, den Postmindestlohn zu zahlen.

Bereits am Tag der Urteilsverkündung teilte die PIN Mail AG mit, dass sie den Mindestlohn nicht mehr zahlen werde. Mit der Lohnabrechnung für Februar setzte das Unternehmen seine Ankündigung um: Für die Zusteller der PIN Mail AG bedeutet dies bis zu 16 Prozent weniger Lohn. Teilweise haben sie rund 300 Euro weniger erhalten als noch im Vormonat. Die Postmindestlohn-Vereinbarung basiert auf einem Tarifvertrag, der zwischen ver.di und dem Arbeitgeberverband Postdienste e.V. abgeschlossen wurde. Für die Mitgliedsunternehmen in diesem Verband ist die Vereinbarung weiterhin bindend. Dazu zählt auch die First Mail GmbH. Sie müssen den ver.di-Mitgliedern im Unternehmen einen Stundenlohn in Höhe von 8,40 Euro bis 9,80 Euro zahlen.

Mindestbedingungen

Zu den Klägern gegen den allgemeinverbindlichen Postmindestlohn gehörte der konkurrierende Arbeitgeberverband Neue Brief- und Zustelldienste. "Wir haben den Präsidenten des Arbeitgeberverbandes Neue Brief- und Zustelldienste e.V., Florian Gerster, aufgefordert, mit uns Verhandlungen zu einem Tarifvertrag über Mindestbedingungen für die Briefdienstebranche aufzunehmen", sagte die stellvertretende ver.di-Vorsitzende Andrea Kocsis. Der bisherige Postmindestlohn in Höhe von 8,40 Euro bis 9,80 Euro sei vergleichbar mit anderen Mindestlöhnen, die von der Bundesregierung als allgemeinverbindlich erklärt wurden. sil