Fünf Jahre lang hat eine Kollegin auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Schwerin über die Bewilligung von Arbeitslosengeld gewartet. Zu lange, befand jetzt das Bundessozialgericht. Daher muss das Land Mecklenburg-Vorpommern der Frau eine angemessene Entschädigung zahlen. Die arbeitslose Kollegin war in allen Instanzen vom ver.di-Rechtsschutz vertreten worden. Die stellvertretende ver.di-Vorsitzende Andrea Kocsis begrüßte das Urteil, "weil es die Rechte der Betroffenen bei überlangen Verfahrensdauern stärkt, die gerade im Sozialrecht Existenzen bedrohen können".

Allerdings könne eine lange Verfahrensdauer nicht den Sozialrichter/innen angelastet werden. Die seien vielfach überlastet und könnten nicht alle Verfahren in einer angemessenen Frist erledigen. Stattdessen gelte es, die Ursachen für diese überlangen Verfahren zu beseitigen. Kocsis forderte, dass die Länder die Gerichte personell und finanziell angemessen ausstatten, um Betroffenen bürgerfreundlichen Rechtsschutz insbesondere im Sozialrecht zu gewährleisten.

Az. B 10 ÜG 2/13R

2010 hat das Bundesverfassungsgericht die Regelsätze für die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II, auch als Hartz-IV-Leistungen bekannt, für verfassungswidrig erklärt. In der Folge hatte die damalige Bundesregierung eilig den Regelsatz neu berechnet, aber seine Höhe belassen. Diese neue Berechnung wurde jetzt erneut vom Bundesverfassungsgericht geprüft. Die höchsten deutschen Richter stellten dabei fest, die geltenden Regelungen seien "gerade noch" mit dem Grundgesetz vereinbar. In Zukunft müsse die Regierung jedoch darauf achten, dass die Kosten für den öffentlichen Nahverkehr oder - wenn die Betroffenen auf dem Land wohnen - das eigene Auto auch tatsächlich finanzierbar seien. Für Großgeräte wie Waschmaschinen oder Kühlschränke reiche der Regelsatz nicht. Dazu müssten Kredite oder Sonderzahlungen bewilligt werden.

Az. 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13