Weg aus dem Rauch

Ein Nichtraucher, der an einem verqualmten Arbeitsplatz arbeiten muss und deswegen kündigt, hat sofort Anspruch auf Arbeitslosengeld. Das Landessozialgericht Darmstadt stellte fest, dass die zuständige Arbeitsagentur keine Sperrzeit verhängen dürfe. Geklagt hatte der Mitarbeiter einer Firma, in der mit Einverständnis des Arbeitgebers überall geraucht werden durfte. Er hatte zuerst seinen Chef angesprochen, doch die Situation änderte sich nicht. Nach seiner Kündigung verhängte die Arbeitsagentur eine Sperrzeit, weil der Mann seine Arbeitslosigkeit selbst und grob fahrlässig herbeigeführt habe. Das sei nicht so, sagten die Richter. Der Kläger habe einen wichtigen Grund für seine Eigenkündigung gehabt.L 6 AL 24/05


Krankheit kein Nachteil

Wer häufiger krank war, darf bei betriebsbedingten Kündigungen gegenüber Arbeitnehmer/innen mit geringeren Fehlzeiten nicht benachteiligt werden, urteilte das Bundesarbeitsgericht. Eine schwerbehinderte Frau arbeitet in der Wäscherei eines Krankenhauses. Bei deren Ausgliederung sollte ihr gekündigt werden. Der Arbeitgeber argumentierte, es bestünden keine anderen Einsatzmöglichkeiten, da andere Beschäftigte, die in der Vergangenheit weniger Fehlzeiten hatten, nicht gekündigt werden könnten. Nachdem das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt die Klage abgewiesen und eine Revision nicht zugelassen hatte, war die Frau mit ihrer vom ver.di-Rechtsschutz unterstützten Nichtzulassungsbeschwerde und der anschließenden Revision erfolgreich. 2 AZR 306/06


Interessierte Bewerbung

Ein in Form und Inhalt unangemessenes Bewerbungsschreiben ist als Nichtannahme eines Beschäftigungsangebots anzusehen. Dieser Auffassung einer Arbeitsagentur schlossen sich die Richter des Bundessozialgerichts an. Ein Sozialhilfeempfänger hatte sich auf eine von der Arbeitsagentur angebotene Stelle beworben. In seinem Schreiben verwies er darauf, dass diese Stelle für ihn "keine Wunschtätigkeit" sei und dass er "weder über eine Ausbildung noch über jedwede Berufspraxis" verfüge. Als die Agentur eine Sperrzeit verhängte, klagte der Mann. Ohne Erfolg. Mit einer Bewerbung müsse der Arbeitnehmer sein Interesse an der Tätigkeit deutlich machen - auch bei der bloßen Befolgung eines Vermittlungsvorschlags.B 7A AL 14/05 R