Ausgabe 10/2007
Urteile
Neue Auto-Wertgrenze für Hartz-IV-Empfänger
Autos von Hartz-IV-Empfängern dürfen einen Wert von 7500 Euro haben. Diese Grenze hat das Bundessozialgericht in einem Musterverfahren gezogen. Bislang hatten die Behörden die Grenze bei etwa 5000 Euro gezogen. Die Bundesrichter orientierten sich an der Kraftfahrzeughilfeordnung, die einen Wert von 9500 Euro für die Autos behinderter Arbeitnehmer festsetzt. Da der Gesetzgeber für die Hartz-IV-Empfänger den Lebensstandard der unteren 20 Prozent der Bevölkerung zu Grunde gelegt habe, sei ein Wert von 7500 Euro angemessen. Ist das Auto teurer, gilt es als Vermögen. Die öffentliche Hand könne dann auf Verkauf drängen oder das Arbeitlosengeld verweigern.
az: b14/7b as 66/06 r
Kein Überstundengeld für Hartz-IV-Probearbeiter
Während einer Erprobung haben Empfänger des Arbeitslosengeldes II nach einem Urteil des hessischen Landessozialgerichts keinen Anspruch auf die Bezahlung von Überstunden. Zwischen dem Betrieb und dem zu erprobenden Arbeitslosen entstehe keinerlei Rechtsbeziehung, begründete das Gericht. Es lehnte daher wie die Vorinstanz die Forderung eines Mannes auf 900 Euro Entgelt für Überstunden ab, die er nach eigenen Angaben in einem Metallbetrieb während der Erprobung geleistet hatte.
Az: 12 sa 772/06
Vertrag muss wahren Befristungsgrund haben
Ein befristeter Arbeitsvertrag, der den sachlichen Grund für die Befristung nicht erkennen lässt oder eine falsche Ursache nennt, ist nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz rechtswidrig. Das Gericht gab der Klage einer Arbeitnehmerin Recht, die einen befristeten Vertrag für eine Elternzeitvertretung abgeschlossen hatte. Die Klägerin machte geltend, sie habe völlig andere Aufgaben wahrgenommen als die Mitarbeiterin, die sie vertreten sollte. Der angebliche Grund für die Befristung sei daher nur vorgeschoben. Das sah das Gericht genauso. Der Arbeitgeber müsse die tatsächliche Ursache der Befristung angeben. Az: 2 sa 793/06