Mit dem Jahreswechsel sind häufig zahlreiche gesetzliche Änderungen verbunden, die auch Auswirkungen auf Arbeitnehmer/innen haben. Hier folgt eine Auswahl der wichtigsten Änderungen

Riester-Rente

Die Förderung der Riester-Rente steigt. Die jährliche Grundzulage für Ledige steigt von 114 auf 154 Euro, die jährliche Kinderzulage von 138 auf 185 Euro. In voller Höhe bekommt sie, wer vier Prozent (bislang waren es drei Prozent) seines zu versteuernden Einkommens für einen Riester-Vertrag aufwendet (maximal 2100 Euro). Von diesem Betrag ist die Förderung abzuziehen. Immer gezahlt werden muss allerdings ein Sockelbetrag von mindestens 60 Euro. Außerdem bekommen Eltern für Kinder die ab 2008 geboren werden 300 Euro pro Jahr.

Vorratsdaten

Die Telekommunikationsunternehmen sind ab Januar 2008 verpflichtet, alle Daten von Telefon- und Internetverbindungen sowie vom E-Mail- und SMS-Verkehr für sechs Monate zu speichern. Zwar kann nicht auf die Inhalte der Kommunikation zurückgegriffen werden, aber das Kommunikationsverhalten lässt sich analysieren. www.vorratsdatenspeicherung.de

Betriebsrente

Anwartschaften auf eine arbeitgeberfinanzierte Betriebsrente gehen nicht mehr verloren, wenn der Arbeitnehmer vor dem 30. Lebensjahr den Arbeitgeber wechselt. Diese Altersgrenze sinkt auf 25 Jahre.

Unterhalt

Minderjährige Kinder werden ab 1. Ja-nuar 2008 beim Unterhalt gegenüber sonstigen Unterhaltsberechtigten bevorzugt. Das bedeutet, dass eheliche und nichteheliche Kinder zuerst ihr Geld bekommen, dann erst sind die betreuenden Eltern an der Reihe. Die Dauer der Unterhaltszahlung für Kinderbetreuende wird für Verheiratete und Nichtverheiratete auf drei Jahre befristet.

Sozialversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenzen für die Sozialversicherung ändern sich. Grundlage sind die durchschnittlichen Bruttoarbeitslöhne und -gehälter, die das Statistische Bundesamt für 2006 ermittelt hat. Bei der Rentenversicherung beträgt die Beitragsbemessungsgrenze 5300 Euro pro Monat (2007: 5250 Euro). Im Osten sinkt sie von 4550 auf 4500 Euro. www.bmas.de (Suchbegriff Beitragsbemessungsgrenze)

Dienstreisen

"Beruflich veranlasste Außendiensttätigkeit" heißt es künftig, wenn von Dienstreisen, Einsatzwechseltätigkeit und Fahrtätigkeit die Rede ist. Doch nicht nur der Begriff ändert sich. Die 30 Kilometer-Grenze für Einsatzwechseltätigkeit entfällt. Alle Fahrten zu einer auswärtigen Tätigkeitsstätte werden ab 1. Januar 2008 zeitlich unbegrenzt als Reisekosten und nicht mehr ab dem vierten Monat als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte oder Familienheimfahrt behandelt. Dafür wird der Begriff der steuerlichen "regelmäßigen Arbeitsstätte" künftig schärfer bewertet. Neben der organisatorischen Zuordnung wird auch die funktionale beurteilt. Daraus können sich für Arbeitnehmer/innen negative Auswirkungen ergeben.

Bei der beruflich veranlassten Außendiensttätigkeit werden ab 2008 die Kosten nur noch in tatsächlicher Höhe unter Vorlage der entsprechenden Belege anerkannt. Arbeitgeber können Übernachtungskosten allerdings in Höhe der Pauschalbeträge steuerfrei erstatten.

Arbeitgeberdarlehen

Bei den Arbeitgeberdarlehen wird für die gewährten Zinsvorteile künftig der marktübliche Zinssatz zugrunde gelegt. Die Differenz wird auf die Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro pro Monat angerechnet. Bis zu dieser Grenze sind vom Arbeitgeber gewährte Vergünstigungen steuerfrei.

Pendlerpauschale

Ab 1. Januar 2007 sollte es für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eine Pendlerpauschale ab dem 21. Kilometer geben. Mittlerweile liegt ein entsprechendes Verfahren beim Bundesverfassungsgericht vor. Da mit einer Entscheidung möglicherweise erst im Jahr 2009 zu rechnen ist, sollten sich betroffene Arbeitnehmer mögliche Ansprüche sichern. Bei der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 sollte die volle Entfernung ab dem ersten Kilometer angesetzt werden.

Die Finanzämter werden dann im Einkommensteuerbescheid nur die Fahrten ab dem 21. Kilometer anerkennen. Dagegen sollte innerhalb von einem Monat Einspruch eingelegt werden und gleichzeitig Aussetzung der Vollziehung beantragt werden. Damit wird erreicht, dass der Einspruch ruht, bis es zu einer Entscheidung kommt. Entsprechende Vordrucke werden vom ver.di-Lohnsteuerservice ab Januar 2008 bereitgestellt.

www.verdi-lohnsteuerservice.de