Das Streikgeld und der Rechtsschutz

"Bei Streik wird den im Arbeitskampf stehenden Mitgliedern eine Unterstützung gewährt", heißt es in Paragraf 16 der ver.di-Satzung. Näheres dazu regelt eine Richtlinie des ver.di-Gewerkschaftsrats. Danach haben alle, die seit mindestens drei Monaten ver.di-Mitglied sind und an einem Arbeitskampf teilnehmen, zu dem ver.di aufgerufen hat, Anspruch auf finanzielle Unterstützung bei Streiks und Aussperrungen. Sie erhalten auf Antrag pro Streiktag das 2,5-fache ihres Monatsbeitrags. Im ersten Jahr der Mitgliedschaft ist der Betrag auf das 2,2-fache des Beitrags begrenzt. "Damit schaffen wir die materielle Grundlage dafür, dass die Mitglieder von ihrem Streikrecht Gebrauch machen können", sagt Rolf Winkler, Leiter des Bereichs Organisationspolitik beim ver.di-Bundesvorstand. Zurückgefordert werden kann das Streikgeld, wenn das Mitglied als Streikbrecher auftritt oder innerhalb eines Jahres nach Erhalt der Leistung aus der Gewerkschaft austritt.

ver.di übernimmt die Streiknebenkosten, beispielsweise für Streikversammlungen, Transparente oder auch Verpflegung. ver.di sorgt dafür, dass die Mitglieder keine Nachteile durch ihre Teilnahme am Streik haben. So wird in den am Ende des Streiks abgeschlossenen Tarifvertrag eine so genannte Maßregelungsklausel aufgenommen. Dadurch können Mitglieder wegen ihrer Teilnahme an Streiks nicht benachteiligt werden. Schließlich bietet ver.di individuellen gewerkschaftlichen Rechts-schutz, wenn Mitglieder wegen iher Teilnahme an einem Streik vom Arbeitgeber angegriffen werden.

Zu Streiks ruft ver.di auf. Den Beschluss fasst der ver.di-Bundesvorstand auf Antrag des Fachbereichs. Die Forderungen stellt die ehrenamtliche Tarifkommission auf. Sie beschließt während der Verhandlungen auch über die Taktik. Die Mitglieder werden in der Regel zu einer Urabstimmung aufgerufen. Stimmen mehr als 75 Prozent zu, kommt es zum Streik. Liegt ein Ergebnis vor und stimmen mindestens 25 Prozent in der Urabstimmung dem zu, ist es angenommen.