Unsere Positivliste

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  1. Die Pflicht zur Abführung eines Teils der Aufsichtsratsvergütung trifft alle ver.di-Mitglieder, die ein Aufsichtsratsmandat wahrnehmen. Näheres ist durch Beschlüsse des DGB sowie des ver.di-Gewerkschaftsrats geregelt. Danach behält das Mitglied einen kleinen Teil der Vergütung selbst. Der größte Teil wird seit 2005 zu 80 Prozent an die Hans-Böckler-Stiftung und zu 20 Prozent an die ver.di-GewerkschaftsPolitische Bildung gGmbH (ver.di GPB) abgeführt. Die Zuwendungen an ver.di GPB werden ausschließlich zur Finanzierung von Seminaren der politischen Bildung verwendet.
  2. Im Jahre 2005 gab es in Aufsichtsräten nach dem Mitbestimmungsgesetz insgesamt 1482 ver.di-Mitglieder mit Mandaten in einem oder mehreren Aufsichtsräten. Von diesen abführungspflichtigen Mitgliedern haben sich nach den bei der ver.di-Bundesverwaltung vorliegenden Informationen 1083 Mitglieder entsprechend der Richtlinie verhalten. 345 Mitglieder haben gegen die Abführungsverpflichtung verstoßen. Das sind Mitglieder, die gar nichts oder zu geringe Beträge abgeführt haben. Somit haben sich 75,8 Prozent der Mitglieder entsprechend der ver.di-Richtlinie verhalten.
  3. In der oben stehenden Tabelle sind alle Mitglieder enthalten, die in 2005 ihre Abführungsverpflichtung erfüllt und zusätzlich einer Veröffentlichung ihrer Daten zugestimmt haben. Diese Zustimmung ist datenschutzrechtlich zwingend erforderlich. Insgesamt haben 763 Mitglieder ihr schriftliches Einverständnis mit der Veröffentlichung erklärt. Sollte ein ver.di-Mitglied, das einem Aufsichtsrat angehört, nicht in dieser Tabelle aufgeführt sein, bedeutet das nicht zwangsläufig, dass es sich nicht an die ver.di-Richtlinie gehalten hat. Da sich die Angaben auf das Jahr 2005 beziehen, ist auch zu berücksichtigen, dass sich zwischenzeitlich Unternehmensbezeichnungen und die Zugehörigkeiten zu Aufsichtsräten geändert haben können. Erfasst und in die Liste eingearbeitet wurden auch Mandate in Aufsichts- oder Verwaltungsräten, die nicht auf Grundlage des Mitbestimmungsgesetzes wahrgenommen werden (zum Beispiel öffentlich-rechtliche Versicherungen oder Sparkassen).
  4. Wer seine Abführungspflicht nicht beachtet, wird von ver.di nicht mehr für eine Wahl von Arbeitnehmervertreter/innen in einen Aufsichtsrat nominiert. Außerdem dürfen diese Mitglieder nach unserer Satzung nicht in andere ver.di-Funktionen gewählt werden. Der ver.di-Gewerkschaftsrat hat auch festgelegt, dass ver.di bei der Wahlwerbung herausstellt, dass die von ihr nominierten Kandidat/innen den größten Teil ihrer Aufsichtsratsbezüge an gemeinnützige Einrichtungen abführen.
  5. Diese Veröffentlichung wurde mit größter Sorgfalt erstellt und geprüft. Fehler können dennoch nicht ausgeschlossen werden. Diejenigen Mitglieder, die sich korrekt verhalten haben, sich aber in dieser Liste nicht finden, wenden sich bitte an:

ver.di-Bundesverwaltung, Ressort 14, Bereich Mitbestimmung, Paula-Thiede-Ufer 10, 10179 Berlin.