Für alle Zinsen, Dividenden und Kursgewinne gilt ab 2009 eine Abgeltungssteuer von 25 Prozent. Die Steuer wird gleich an der Quelle von Ihrer Bank oder Fondsgesellschaft einbehalten. Die Erträge unterliegen erst nach Abzug des Sparerpauschbetrags in Höhe von 801 Euro bei Alleinstehenden und 1602 Euro bei zusammen veranlagten Ehepaaren der Abgeltungssteuer. Wie bisher können Freistellungsaufträge und Nichtveranlagungsbescheinigungen der Bank etc. erteilt werden. Damit werden die Kapitalerträge bis zur jeweiligen Höhe des Sparerpauschbetrags abgeltungssteuerfrei ausgezahlt. Personen, insbesondere alle Geringverdiener, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, können mit einer Nichtveranlagungsbescheinigung die Abgeltungssteuer über den Freistellungsauftrag hinaus vermeiden. Eine Nichtveranlagungsbescheinigung wird vom Finanzamt erteilt, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte bei Alleinstehenden 7664 Euro und bei Verheirateten 15329 Euro nicht übersteigt. Diese Bescheinigung muss der Bank im Original vorgelegt werden. Wer mit mehr als einer Bank zusammenarbeitet, muss die entsprechende Stückzahl beim Finanzamt beantragen. Liegt der persönliche Steuersatz unter 25 Prozent, können auf Antrag alle Kapitalerträge in den progressiven Steuertarif einbezogen werden. In diesen Fällen gilt die einbehaltene Abgeltungssteuer als Einkommensteuervorauszahlung. In diese Günstigerprüfung müssen bei zusammen veranlagten Ehegatten die Kapitalerträge von beiden Ehepartnern einbezogen werden.

HEINZ FRÖHLKE, DER VERFASSER IST MITGLIED DER ZENTRALEN ARBEITSGRUPPE DES LOHNSTEUERSERVICE VER.DI BEI DER VER.DI-BUNDESVERWALTUNG.

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