Ausgabe 10/2009
Wie der Blitz
Flashmob in Münster: 150 Menschen kamen am 12. September in der Fußgängerzone zusammen und gaben Stimmkarten für den gesetzlichen MIndestlohn ab. Erregten Aufsehen. Und ehe man sich versah, waren sie schon wieder verschwunden. Per Telefon und SMS hatten sie einander informiert, kurz entschlossen beteiligten sich viele und hatten Spaß an der Sache.
Flashmobs – gewerkschaftliche Aktionen der anderen Art. Das Wort kommt aus dem Englischen. Flash heißt Blitz, mob heißt Menge, Gewühl. In letzter Zeit finden immer häufiger solche Art Schnell-Demos statt, ohne lange Planung – und legal. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied mit seinem Urteil vom 22. September (1 AZR 972/08): Gewerkschaftliche Flashmobs fallen unter die vom Grundgesetz im Artikel 9 geschützte Betätigungsfreiheit von Gewerkschaften bei Streiks. Damit erklärte das Gericht eine ver.di-Aktion während des Arbeitskampfs im Einzelhandel für rechtlich zulässig. Bei der Aktion hatten 40 Leute ihre Einkaufswagen mit Pfennig-Artikeln gefüllt und dann an der Kasse abgestellt.
Der Leiter der Rechtsabteilung beim ver.di-Bundesvorstand, Helmut Platow, rät allerdings auch nach dem BAG-Urteil zu Behutsamkeit: „Für einen Flashmob müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein: Erst wenn in einem Arbeitskampf andere Maßnahmen wirkungslos geblieben sind, ist der Flashmob zulässig.” Der Hauptverband des deutschen Einzelhandels (HDE) denkt unterdessen über eine Verfassungsbeschwerde gegen das BAG-Urteil nach.