Für alle Kapitaleinkünfte (Zinsen, Dividenden, Kursgewinne), die einem Sparer nach dem 1. Januar 2009 zufließen, gilt eine Abgeltungssteuer von 25 Prozent. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent und eventuell die Kirchensteuer. Die Steuer wird an der Quelle erhoben und anonym an das Finanzamt abgeführt. Wird Ihre Kirchensteuer nicht schon durch die Bank abgeführt, müssen Sie sich vom Finanzamt zur Kirchensteuer veranlagen lassen.

Die Kapitalerträge unterliegen jedoch erst nach Abzug des Sparer-Pauschbetrags in Höhe von 801 Euro bei Alleinstehenden und 1602 Euro bei zusammen zur Einkommenssteuer veranlagten Ehepaaren der Abgeltungssteuer.

Per Bescheinigung von der Steuer freigestellt

Damit Ihre Bank oder Fondsgesellschaft beim Abzug der Abgeltungssteuer den Sparer-Pauschbetrag berücksichtigt, müssen Sie dem Institut einen Freistellungsauftrag erteilen. Haben Sie Konten und Geldanlagen bei mehreren Banken, müssen Sie bei jeder den entsprechenden Anteil des Sparer-Pauschbetrags festlegen.

Wer nicht zur Einkommenssteuer veranlagt wird oder wessen zu versteuerndes Einkommen bei Alleinstehenden 8004 Euro und bei Verheirateten 16008 Euro nicht übersteigt - also insbesondere Kinder, Studierende, Auszubildende, Rentner/innen und alle Geringverdiener/innen -, kann durch eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung auch höhere Kapitalerträge von der Abgeltungssteuer freistellen lassen. Die Nichtveranlagungs-Bescheinigung muss der Bank allerdings im Original vorgelegt werden. Wer mit mehr als einer Bank zusammenarbeitet, muss also die entsprechende Anzahl Bescheinigungen beim Finanzamt beantragen.

Nützliche Günstigerprüfung

Liegt der persönliche Steuersatz unter 25 Prozent (zu versteuerndes Einkommen bei Alleinstehenden bis 15000 Euro und bei Verheirateten bis 30000 Euro), können auf Antrag alle Kapitalerträge in den progressiven Steuertarif einbezogen werden - durch die so genannte Günstigerprüfung. Dann gilt die einbehaltene Abgeltungssteuer als Einkommenssteuervorauszahlung.

Diese Günstigerprüfung ist nur einheitlich für alle Kapitalerträge eines Jahres möglich. Bei zusammen veranlagten Ehepaaren müssen die Kapitalerträge von beiden Ehepartnern einbezogen werden.

Trotz der Wirkung der Abgeltungssteuer müssen die Kapitalerträge in bestimmten Fällen bei der Einkommenssteuererklärung angegeben werden:

  • bei außergewöhnlichen Belastungen
  • bei der Berücksichtigung von Kindern
  • bei der Kirchensteuerfestsetzung, wenn die Bank die Kirchensteuer nicht abgeführt hat.

Gruppe des ver.di-Lohnsteuerservice