Auch in kirchlichen Einrichtungen sind Streiks nicht grundsätzlich ausgeschlossen, urteilte das Landesarbeitsgericht Hamm (Aktenzeichen 8 Sa 788/10) am 13. Januar.

Im August 2008 hatte ver.di die Beschäftigten der Diakonischen Einrichtungen in Nordrhein-Westfalen zu Aktionen und Warnstreiks aufgerufen, nachdem der Verband der Diakonischen Dienstgeber Tarifverhandlungen mit der Gewerkschaft abgelehnt hatte. Im Mai 2009 fand dann eine Streik- und Aktionswoche statt.

Streiken gegen Gott

Dagegen klagten die Evangelische Kirche von Westfalen, die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers sowie Diakonische Werke, Diakonien und weitere Einrichtungen beim Arbeitsgericht Bielefeld - mit Erfolg. Begründet wurde das mit dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Selbstbestimmungsrecht der Kirchen. Gott könne man nicht bestreiken, argumentierte die Kirche. Doch das Landesarbeitsgericht Hamm stellte jetzt in seinem Urteil fest: Auch in kirchlichen Einrichtungen werden Arbeitnehmer/innen beschäftigt, deren Tätigkeiten nicht zu dem in christlicher Überzeugung geleisteten "Dienst am Nächsten" zählen, wie Reinigungskräfte und Küchenhilfen. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Bei den Kirchen bestehen arbeitsrechtliche Kommissionen, die von Kirchenmitarbeitern besetzt sind. Dort finden die Verhandlungen über Gehaltserhöhungen statt. Rund 1,3 Millionen Menschen arbeiten bei den Kirchen und ihren Wohlfahrtsverbänden. Bei der Diakonie liegen die Löhne teilweise um bis zu 20 Prozent unter denen des öffentlichen Dienstes. sil