An rund 50 Klagen von Leiharbeitnehmer/innen arbeitet das Beratungsteam von ver.di Hamburg zurzeit. Mit ihnen machen die Beschäftigten Ansprüche geltend auf gleiche Bezahlung wie die Stammbelegschaft der Betriebe, in denen sie eingesetzt waren. Denn nach einem Urteil des Bundesarbeitgerichts vom Dezember ist die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) nicht tariffähig.

Das heißt, dass die von ihr abgeschlossenen Tarifverträge nicht gültig waren. Für die Betroffenen macht das Ansprüche auf eine Nachzahlung von 5000 bis 30000 Euro, sagt Ulrike Fürniß vom Fachbereich Besondere Dienstleistungen des ver.di-Landesbezirks Hamburg. Das haben zumindest die ersten Berechnungen ergeben. Diese sind kompliziert, denn es muss in jedem Fall für drei Kalenderjahre rückwirkend geprüft werden, wer wie lange in welchem Betrieb eingesetzt war und welcher Tarifvertrag dort gilt.

Die Leiharbeitnehmer/innen haben auch Ansprüche auf dort festgelegte Zulagen, zum Beispiel für den Einsatz im Schichtdienst. Auch die Rentenversicherungsträger und die Krankenversicherungen haben angekündigt, bei den entsprechenden Leiharbeitsfirmen ihre Ansprüche geltend zu machen, die darauf basieren, dass ein höherer Lohn hätte gezahlt werden müssen.

Martina Trümner, Justitiarin beim ver.di-Bundesvorstand, fordert Leiharbeitnehmer/innen, die in Unternehmen mit CGZP-Tarifverträgen gearbeitet haben, auf, ihre Ansprüche schnellstens geltend zu machen. Dafür müssen die Arbeitsverträge und Abrechnungen geprüft werden. Auf diese Weise könne geklärt werden, welche Ansprüche bestehen und ob Ausschlussfristen gelten. hla

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