Sie schienen fast am Ende zu sein, die Regelungen zur Tariftreue, als 2008 das so genannte Rüffert-Urteil gesprochen wurde. Darin hatte der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass das damalige niedersächsische Tariftreuegesetz die europäische Entsenderichtlinie verletzt. Daraufhin hatten viele Länderregierungen ihre vorhandenen Tariftreueregellungen ausgesetzt. Sie binden die Vergabe öffentlicher Aufträge an die Einhaltung bestimmter Tarifverträge.

Mittlerweile sind die Tariftreueregelungen an den Tenor des Urteils angepasst und erleben eine Art Comeback. In Berlin, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, dem Saarland und Thüringen gelten bereits entsprechende Regelungen. In Baden-Württemberg, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt sind nach einer Aufstellung des Deutschen Gewerkschaftsbundes entsprechende Regelungen geplant. In Sechs Ländern sind sie oder sollen sie zukünftig auch an die Zahlung eines Mindestlohns gekoppelt sein. Regelt ein branchenspezifischer Tarifvertrag allerdings eine Lohnuntergrenze, die höher liegt als der Mindestlohn, so ist die höhere Summe zu zahlen. In Bayern, Hessen, Sachsen und Schleswig-Holstein sind bislang offiziell noch keine Regelungen zur Tariftreue geplant.