Niemand muss im Urlaub erreichbar sein

Was mache ich, wenn mich der Chef aus dem Urlaub zurückruft? BEATE SCHUH von der ver.di-Rechtsberatung Berlin/Brandenburg antwortet auf knifflige Fragen

ver.di PUBLIK | Darf ein Arbeitgeber den Urlaub eigentlich streichen?

Beate Schuh | Nein, ein Arbeitgeber kann den Anspruch auf jährlichen Erholungsurlaub nicht streichen. Tarifliche Urlaubsansprüche liegen häufig über der gesetzlichen Regelung, die dem Arbeitnehmer mindestens vier Wochen bezahlte Freizeit zugesteht. Versagt werden kann ein Urlaubstermin, wenn dringende betriebliche Belange oder die Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, entgegenstehen. Betriebs-, Personalräte und die Mitarbeitervertretungen bestimmen bei der Festlegung der Urlaubsgrundsätze und der individuellen Urlaubsgewährung mit, so dass in diesen Betrieben gerichtlich ausgetragene Konflikte selten sind. Reagiert der Arbeitgeber nicht oder lehnt er Urlaubswünsche ohne zwingende Begründung ab, kann einstweiliger Rechtsschutz beim Arbeitsgericht beantragt werden.

ver.di PUBLIK | Und wenn der Urlaub schon genehmigt war?

Schuh | Die einmal erteilte Urlaubsgenehmigung ist verbindlich für beide Seiten. Der Arbeitgeber kann hiervon nicht mehr einseitig abrücken. Der genehmigte Urlaub ist nicht mehr widerruflich. In den äußerst seltenen Fällen echter Not finden sich in der Praxis gemeinsame, einvernehmliche Regelungen, die dann auch zumindest den Ersatz der Stornokosten umfassen.

ver.di PUBLIK | Muss ein Mitarbeiter im Urlaub für den Chef erreichbar sein?

Schuh | Nein, ein Arbeitnehmer ist für den Arbeitgeber während des Urlaubs nicht erreichbar und muss es auch nicht sein.

ver.di PUBLIK | Ist es erlaubt, im Urlaub zu arbeiten?

Schuh | Urlaub soll der Erholung des Arbeitnehmers dienen. Die bezahlte Freistellung bezweckt die Auffrischung und Regeneration der Arbeitskraft. Nach dem Mindesturlaubsgesetz dürfen Arbeitnehmer während des Urlaubs keine dem "Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten". Was dem Urlaubszweck widerspricht, wird vom Einzelfall abhängig sein. Erwerbstätigkeit bedeutet Tätigkeit gegen Entgelt. Arbeit allgemein, im Garten und ehrenamtlich, ist natürlich erlaubt.

Die schnelle Beratung

Haben Sie weitere Fragen zu Ihrem Jahresurlaub oder andere arbeitsrechtliche Fragen, wenden Sie sich an Ihre ver.di-Betriebs- und ver.di-Personalräte oder direkt an die ver.di-Rechtsberatung in Ihrer zuständigen ver.di-Geschäftsstelle. Weitere Informationen finden Sie unter:

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