Das kleine ABC des Jahresurlaubs

Wer fährt wann an den Strand?

Es ist noch nicht mal Weihnachten, wer will sich da mit dem Sommerurlaub beschäftigen? Doch wer gut vorausdenkt, plant jetzt schon die nächsten großen Ferien. Dazu gehört nicht nur das Gefühl, den richtigen Ferienort zu finden, sondern auch, die längere Abwesenheit im Betrieb möglichst gut vorzubereiten. ver.di Publik hat die wichtigsten Punkte zum Jahresurlaub zusammengestellt.

Anspruch: Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Erholungszeiten. Hierzulande sind dies mindestens 24 Werktage im Jahr - bei einer Sechs-Tage-Woche entspricht das vier Arbeitswochen. Über das Minimum hinaus gewähren viele Arbeitgeber mehr Tage. Dies wird per Tarif- oder Arbeitsvertrag festgelegt. Neulinge im Betrieb bekommen den ersten Urlaub erst nach einem halben Jahr. Bei befristeten Verträgen, stehen dem Mitarbeiter pro vollem Monat ein Zwölftel des gesetzlichen Mindesturlaubs zu.

Beantragen: Es gibt keine allgemeingültige Regel, wann ein Urlaubsantrag gestellt werden muss. Meist ist es erwünscht, dass sich Arbeitnehmer untereinander absprechen, wenn es um Urlaub zu Stoßzeiten wie den Schulferien geht. Gibt es keine Einigung, entscheidet der Arbeitgeber, wer wann gehen darf. Dabei sollte er sich nach sozialen Kriterien richten. Familienväter oder -mütter haben in Schulferienzeiten Vorrang vor Kinderlosen. Mitarbeiter, die ihren Urlaub an eine Kur anhängen wollen, werden bevorzugt behandelt. Grundsätzlich sollte der Urlaub so beantragt werden, dass der Arbeitgeber Zeit hat, sich auf das Fehlen des Mitarbeiters einzustellen. Der Mitarbeiter hingegen sollte Gelegenheit haben, seinen Urlaub früh genug buchen zu können.

Genehmigung: Ohne einen genehmigten Urlaubsantrag sollte niemand seinen Urlaub antreten. "Ich bin dann mal weg" - das geht in der Arbeitswelt nicht. Wer der Arbeit ohne Erlaubnis fern bleibt, kann sich eine Kündigung einhandeln, betont Arbeitsrechtler Stefan Schiefer aus Sulzbach am Taunus. Der Urlaubsantrag muss nicht schriftlich genehmigt werden, besser ist es aber, sich eine Unterschrift geben zu lassen. Gibt es Zeugen für eine mündliche Genehmigung des Urlaubs, reicht das auch, sagt Schiefer. In vielen Betrieben gibt es Urlaubslisten, in die sich die Mitarbeiter eintragen. Auch die sind verbindlich, wenn der Widerspruch des Arbeitgebers nach einer im Betrieb üblichen Frist ausbleibt.

Krankheit: Wer im Urlaub krank wird, braucht eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des behandelnden Arztes - auch auf Mallorca und den Malediven. Wer das Attest beim Arbeitgeber einreicht, gilt als krank. Die Urlaubstage werden wieder gut geschrieben. Der Arbeitnehmer kann seine Krankheit am Urlaubsort auskurieren. Den verpassten Urlaub kann er dann aber meist nicht einfach dranhängen - es sei denn, der Arbeitgeber genehmigt dies ausdrücklich.

Kündigung: Hat ein gekündigter Mitarbeiter noch Urlaubsansprüche, sollte er die Tage nehmen, sofern dies noch möglich ist. Falls nicht, kann er sich den Urlaub auszahlen lassen durch eine so genannte "Urlaubsabgeltung".

Lohn: Das Arbeitsentgelt wird während des Urlaubs weitergezahlt. In vielen Firmen wird zusätzlich Urlaubsgeld gezahlt, dessen Höhe zwischen einem halben und einem Monatslohn liegt.

Pflichturlaub: Macht ein Unternehmen Betriebsferien, müssen auch alle Mitarbeiter/innen Urlaub nehmen. Dieser Pflichturlaub kann wegen dringender betrieblicher Erfordernisse festgelegt werden, zum Beispiel aus saisonalen Gründen, aufgrund drohender Produktionsausfälle oder Betriebsurlaubs von Zulieferbetrieben. Eine feste Grenze, welcher Anteil am Jahresurlaub des Mitarbeiters verplant werden darf, gibt es nicht.

Übertragen: Der vereinbarte Urlaub sollte innerhalb des Jahres genommen werden. Stehen dem wichtige betriebliche Erfordernisse entgegen oder wird der Arbeitnehmer krank, bevor er den Rest seines Urlaubs einlösen kann, können die verbleibenden Ferientage in der Regel bis zum 31.3. mit in das neue Jahr genommen werden. Den Übertrag sollte sich der Beschäftigte schriftlich vom Arbeitgeber bestätigen lassen.

Wechsel: Wenn ein Mitarbeiter aus dem Unternehmen ausscheidet, bekommt er mit seinen Arbeitspapieren auch eine Urlaubsbescheinigung seines ehemaligen Arbeitgebers, auf der vermerkt wird, wie viel Urlaub bereits genommen wurde. Ein neuer Arbeitgeber muss dann im laufenden Jahr noch bestehende Urlaubsansprüche bis zum Mindesturlaub (24 Tage) gewähren. Wenn der Urlaub bereits genommen wurde, entsteht kein doppelter Anspruch.

Zögern: Wenn ein Arbeitgeber lange mit der Genehmigung des Urlaubs zögert, sollte der Mitarbeiter noch einmal auf die Notwendigkeit einer schnellen Entscheidung hinweisen: Schließlich werden Flüge und Reisen meist teurer, je später man bucht. Schuldhaftes Zögern des Arbeitgebers kennt das Gesetz allerdings nicht und auch keine Pflicht zu einer schnellen Entscheidung. Gibt es keine betrieblichen Belange für das Zögern, sollte der Mitarbeiter darauf hinweisen, dass der Arbeitgeber die Wünsche seiner Mitarbeiter berücksichtigen sollte. Bucht der Arbeitnehmer seinen Urlaub ohne die Urlaubserlaubnis, tut er dies auf eigenes Risiko.

ZUSAMMENGESTELLT VON SABINE SCHMITT