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www.gartenfreunde.ch

www.gartenfreunde.ch

Wer für seine Heimgärtner-Impulse schnell Rat und Hilfe sucht, stößt im Internet oft genug auf die Online-Ableger von Magazinen, inklusive Anzeigen, Abonnement-Gebagger oder integrierten Shops. Oder er landet auf Webseiten, die fast ausschließlich aus "Foren" bestehen. Die entstehenden Diskussionen können durchaus interessant und lehrreich sein; nicht selten arten sie jedoch in langatmiges Gebrabbel oder sogar Streit aus. Die in der Schweiz beheimateten Gartenfreunde hingegen stellen ihre redaktionellen Beiträge in den Mittelpunkt, mit ausführlichen Texten, vielen Bildern und sogar Videobeiträgen. Die erinnern in ihrer Machart manchmal an jene (Verkaufs-)Hilfen, die in Bau- und Gartenmärkten vor sich hindudeln, die Anweisungen sind aber dennoch hilfreich. Die Webseite ist aufgeräumt (die Hauptnavigation wuchert etwas üppig), vor allem aber gut gepflegt, was sich an vielen Verknüpfungen (Links) innerhalb der Seite zeigt. Besonders gut: die Schwerpunkt-Inhalte und -Tipps sind jeweils der aktuellen Saison, beziehungsweise dem Kalender angepasst. Damit die Tulpenzwiebel auch rechtzeitig in die Erde kommt.HEST


Urteile

Gartennutzung

Bei Mehrfamilienhäusern darf der Mieter den Garten nur nutzen, wenn ihm laut Mietvertrag der Garten oder ein Teil des Gartens mitvermietet wurde oder wenn der Garten allen Mietern zur Verfügung steht. Ist der Garten mitvermietet, dürfen die Kinder des Mieters und ihre Freunde dort spielen.

OLG Köln 19 U 132/93 / AG Solingen 11 C 235/78

Gartenernte

Stehen im Garten Obstbäume oder Beerensträucher und ist der Mieter für die Gartenpflege zuständig, darf er auch ernten. Ausnahme: Mieter und Vermieter haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

AG Leverkusen 28 C 277/93

Gartenparty

Grillen im Garten ist grundsätzlich erlaubt. Voraussetzung ist, dass kein Qualm konzentriert in die Wohnung oder in die Schlafräume der Nachbarn zieht. Gegen Gartenfeste in einem typischen Wohngebiet können Nachbarn im Regelfall auch nichts sagen. Zumal dann, wenn nach 22 Uhr im Haus weitergefeiert wird. LG Stuttgart 10 T 359/96 / AG Bonn 6 C 565/96 / LG Frankfurt 2/21 O 424/88