Im Arbeitsrecht gibt es eine Vielzahl von Fristen, die eingehalten werden müssen. Eine Kündigungsschutzklage muss binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden. Die Fristen, um Anspruch auf Schadensersatz wegen Diskriminierung zu erheben, sind wiederum länger. Wer genau wissen will, für welchen Fall welche Frist gilt, kann dies im Mitgliedernetz nachlesen. Dort sind auch die aktuellen ver.di- Bildungsprogramme veröffentlicht.

Wer Interesse hat, zum Thema Wirtschaftsdemokratie zu diskutieren, kann das im Forum tun.

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