Weihnachtsgeld trotz Kündigung

Ein Mitarbeiter hat Anspruch auf Weihnachtsgeld, auch wenn ihm betriebsbedingt gekündigt worden ist. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden. Geklagt hatte ein Mann, dem sein Arbeitgeber das Weihnachtsgeld für 2006 verweigert hat, weil er ihm zu diesem Zeitpunkt schon gekündigt hatte. Ausgeschieden ist der Mann im Januar 2007. Der Arbeitgeber berief sich bei seiner Zahlungsverweigerung auf eine Klausel im Arbeitsvertrag, nach der ein Mitarbeiter den Anspruch auf das Weihnachtsgeld verlieren sollte, wenn er in den ersten drei Monaten des neuen Jahres ausscheidet. Das überzeugte die Richter nicht. Ein Mitarbeiter dürfe keinen Nachteil aus einer Entscheidung haben, die er nicht beeinflussen könne. Das Gericht verurteilte die Arbeitgeber, das Weihnachtsgeld nachzuzahlen.Az 3 SA 315/07


Standards für absetzbare Zweitwohnung

Berufspendler können die Mehrkosten für die doppelte Haushaltsführung am Arbeitsort als Werbungskosten steuermindernd absetzen. Dafür hat das Bundesfinanzgericht in zwei Verfahren aber Grenzen gesetzt. Die obersten Finanzrichter legten zwar keine Höchstgrenze fest, entschieden aber, dass die notwendigen Aufwendungen bei einer Wohnung von bis zu 60 Quadratmetern und einem "nach Lage und Ausstattung durchschnittlichen Wohnstandard" vorlägen.

VI R 10/06 und VI R 23/05


Ausbildung vorausgesetzt

Wer keine abgeschlossene Berufsausbildung hat, kann keine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen. Das hat das Saarländische Oberlandesgericht entschieden. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung biete Schutz, wenn man einen erlernten Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben könne. Geklagt hatte ein Krankenpflege-Helfer. Er wollte eine Berufsunfähigkeitversicherung abschließen. Die Versicherung teilte ihm aber nach Prüfung der Unterlagen mit, er könne lediglich eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung abschließen. Der Kläger unterschrieb eine entsprechende Änderungsklausel, verlangte aber trotzdem eine Rente, als er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in seinem Beruf arbeiten konnte. Diesen Anspruch wiesen auch die Richter ab. Er sei nicht erwerbsunfähig, weil er noch andere Tätigkeiten ausüben könne.Az 5 U 720/05-105