Ausgabe 05/2026
Nicht eingeknickt
Die Luftsicherheit an deutschen Flughäfen liegt in der Zuständigkeit des Staates, aber mit der Kontrolle der Fluggäste werden bundesweit private Sicherheitsfirmen von der Bundespolizei beauftragt. In Düsseldorf wurde im Jahr 2020 der Auftrag an Deutsche Schutz- und Wachdienst (DSW) vergeben. Die beschäftigt am Flughafen Düsseldorf seither 1.400 Mitarbeiter*innen in der Fluggastkontrolle. Und seitdem gibt es Probleme mit der Mitbestimmung.
Dem Betriebsrat von DSW wurden bei der Planung der Betriebsversammlungen von der örtlichen DSW-Betriebsleitung systematisch Steine in den Weg gelegt. Für die Versammlungen wurden zwar Räume bereitgestellt, aber die Beschäftigten durften während ihrer individuellen Arbeitszeit nicht teilnehmen. Führungskräfte saßen vor der Tür des Versammlungsraumes und notierten die Namen der Teilnehmenden.
Außerdem weigerte sich die Betriebsleitung, an den Versammlungen teilzunehmen. Dabei ist sie zur Teilnahme gesetzlich verpflichtet und muss mindestens einmal im Jahr Bericht erstatten. Erst nachdem der Betriebsrat die Teilnahme des Arbeitgebers gerichtlich erzwang, kam jemand aus der Chefetage, verlas einen Kurzbericht und verließ die Versammlung ohne Fragen zu beantworten. Deutlicher kann man seine Geringschätzung gesetzlich verbriefter Mitbestimmungsrechte nicht zeigen.
Der Betriebsrat tat alles, um die betrieblichen Abläufe nicht zu stören: Dreimonatige Vorankündigung der Termine, maximal 80 Teilnehmer*innen pro Versammlung (von 1.400), keine Termine während der NRW-Schulferien. Doch 2024 kommt es zur Eskalation, die, so ver.di-Sekretär Özay Tarim, "das Fass zum Überlaufen" bringt: Per Aushang werden den Beschäftigten arbeitsrechtliche Maßnahmen angedroht, wenn sie während ihrer Arbeitszeit an Betriebsversammlungen teilnehmen.
Signal für die ganze Branche
Aber Torsten Bogula ist nicht ohne Grund seit über 20 Jahren Betriebsratsvorsitzender bei der DSW. "Wir müssen ein Signal setzen, das in die gesamte Branche hinein ausstrahlt", beschließen er und seine Kolleg*innen im Betriebsrat. Denn die strukturellen Probleme bei der DSW – Mehrschichtbetrieb, hohe Personalfluktuation, ständige Arbeitsverdichtung und eine entsprechende Krankheitsquote – sind branchentypisch. Ebenso wie die damit verbundenen Hindernisse für wirksame Mitbestimmungspraxis.
Im Januar 2024 klagt der Betriebsrat beim Arbeitsgericht Düsseldorf darauf, dass der DSW ermöglichen muss, Teilbetriebsversammlungen während der individuellen Arbeitszeiten der Beschäftigten zu ermöglichen. Das Gericht gibt der Klage des Betriebsrates Recht.Der DSW will den Richterspruch nicht akzeptieren, zieht vor das Landesarbeitsgericht und verliert im Dezember 2024 erneut. Dem guten Rat des Gerichts, künftig einen vernünftigen Umgang mit dem Betriebsrat zu suchen, will der DSW nicht folgen und ruft das Bundesarbeitsgericht an.
Erneut argumentiert der DSW mit der "Eigenart des Betriebes", dem hoheitlichen Sicherheitsauftrag und angeblichen Anforderungen der Bundespolizei, um Teilbetriebsversammlungen während der individuellen Arbeitszeit der Beschäftigten zu verhindern. Einer genauen Nachfrage des Gerichtes halten diese Scheinargumente nicht stand. Am 5. August 2026 entscheidet der 7. Senat des Bundesarbeitsgerichts endgültig zugunsten des Betriebsrates. Das Gericht stellt unter anderem klar, dass der DSW verpflichtet ist, bis zu maximal zwölf Teilbetriebsversammlungen pro Quartal, mit je maximal 80 Teilnehmer*innen pro Versammlung zu ermöglichen, die jeweils auf sechs Tage pro Quartal verteilt sind.
"Hochachtung für diesen Betriebsrat! Das ist ein historisches Urteil und wichtig für die gesamte Branche", bewertet ver.di-Gewerkschaftssekretär Özay Tarim das Ergebnis. Und ergänzt "Im Übrigen fordern wir, dass staatliche Hoheitsaufgaben nur an solche Firmen vergeben werden, die sich an die Gesetze halten und Arbeitnehmer- und Mitbestimmungsrechte achten."
Bruno Neurath-Wilson
Bundesarbeitsgericht Erfurt, Aktenzeichen 7 ABR 14/25